Matthes
Der Angeklagte Matthes hat als Chef des Totenlagers in Treblinka die ihm erteilten Befehle und Anweisungen zur Vernichtung von Juden hemmungslos und mit großem einverständlichem Eifer befolgt.
Er hat dabei die gleiche Energie und Ausdauer an den Tag gelegt wie die Taturheber selbst. Seine Unnachgiebigkeit, mit der er die Vergasung der angekommenen Juden und den Abtransport der Leichen überwacht hat, seine Grausamkeit gegenüber den Leichenträgern, auf die er häufig eingeschlagen hat, sowie das strenge Regiment, das er gegenüber den ihm unterworfenen Arbeitsjuden auch außerhalb der Massenvergasungen geführt hat, lassen eine erhebliche Übereinstimmung mit den Zielen der nationalsozialistischen Machthaber erkennen und machen deutlich, dass es sich bei ihm nicht um einen Mordgehilfen, sondern um einen Mörder handelt, der die Vernichtung der Juden als eigenes Anliegen betrachtet und in die Tat umgesetzt hat. Matthes hat sich an der Massenvernichtung beteiligt, obwohl ihm alle Tatumstände genau bekannt gewesen sind.
Er hat deshalb auch vorsätzlich gehandelt.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte Matthes an der Tötung von mindestens 100000 Menschen mitgewirkt. Er hat dem SS-Sonderkommando Treblinka in der Zeit von Ende August 1942 bis September 1943, also über 1 Jahr lang, angehört.
Allerdings ist er während dieses Zeitraumes mehrere Monate nicht im Lager gewesen. Seinem regulären Heimaturlaub von rund 12 Wochen sind nämlich eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen Fleckfiebers von rund 10 Wochen und ein mehrwöchiger Erholungsaufenthalt im Heim der T4 am Attersee hinzuzurechnen, so dass Matthes insgesamt etwa 5 bis 6 Monate außerhalb von Treblinka verbracht hat.
Allerdings hat er gerade bei der Abfertigung der sehr zahlreichen Transporte aus Warschau und aus anderen polnischen Städten in der zweiten Hälfte des Jahres 1942 mitgewirkt. Mann kann deshalb davon ausgehen, dass er an der Tötung von mindestens 100000 Personen beteiligt gewesen ist.
Aus allen diesen Gründen erfüllt der Angeklagte Matthes, soweit seine Beteiligung an der Massenvernichtung in Betracht kommt, den Tatbestand des gemeinschaftlichen, aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam begangenen Mordes in mindestens 100000 tateinheitlich miteinander verbundenen Fällen (211, 47, 73 StGB).