Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf die Angeklagten
Obwohl die verurteilten neun Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Straftaten in Polen begangen haben, sind sie nach dem deutschen Strafrecht abzuurteilen, denn 3 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmt ausdrücklich, dass deutsche Staatsangehörige auch dann dem deutschen Strafrecht unterliegen, wenn sie Straftaten im Ausland verübt haben.