Die Erschießung des Boxers aus Krakau
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, Ende 1942 einen aus Krakau stammenden, etwa 25 Jahre alten Häftling, der Boxer war, zu einem Boxkampf herausgefordert und ihn hierbei mit einer im Boxhandschuh versteckten Pistole durch den Handschuh hindurch erschossen zu haben.
Der zu diesem Fall uneidlich vernommene 60 Jahre alte Metzger Ei. aus Jazur/Israel hat folgendes bekundet:
An einem Sonntag Ende November 1942 habe Franz, da kein Transport angekommen sei, ein Vergnügen veranstalten wollen. Er habe sich unter anderem einen etwa 25 Jahre alten Boxer aus Krakau herausgesucht, um mit ihm zu boxen. Der Boxer habe sich zwei Boxhandschuhe angezogen, Franz dagegen nur den rechten Boxhandschuh, in dem sich ein Revolver oder eine kleine Pistole befunden habe. Als die beiden zu boxen anfingen, habe Franz den Boxer mit dem Revolver durch den Boxhandschuh hindurch totgeschossen.
Wie die Schusswaffe in den Boxhandschuh hineingekommen sei, habe man nicht sehen können. An der objektiven Richtigkeit dieser Bekundung hat das Schwurgericht erhebliche Zweifel. Einmal haben zahlreiche glaubwürdige Zeugen, so Gl. Sed. und Jan., der Schlagzeuger der Lagerkapelle Gold, bekundet, dass Vergnügen wie Boxen, Schauspielaufführungen, Tänze und ähnliches erst im Jahre 1943, als die Häufigkeit der Transporte nachließ, stattgefunden hätten. Zum anderen erscheint dem Schwurgericht die Art und Weise der Tötung unwahrscheinlich. Es mag zwar technisch nicht unmöglich sein, einen Revolver oder eine kleine Pistole in einem Boxhandschuh unterzubringen und durch den Handschuh hindurchzuschießen, aber das Gericht kann nicht glauben, dass der stets auf sein Wohlergehen bedachte Angeklagte Franz sich dadurch einer Verletzungsgefahr aussetzen wollte, dass er diese Form der Tötung wählte, zumal ihm genügend andere, für ihn völlig ungefährliche Möglichkeiten offenstanden, einen Häftling zu töten. Hinzu kommt, dass der Zeuge Ei. gesagt hat, er habe nicht gesehen und wisse auch sonst nicht, wie die Schusswaffe in den Boxhandschuh hineingekommen sei. Der Zeuge, der sich ansonsten redlich bemühte, zur Wahrheitsfindung beizutragen, hat also diesen wichtigen Punkt nach seiner eigenen Darstellung nicht ausreichend beobachtet.
Unter diesen Umständen vermag das Schwurgericht aufgrund seiner Bekundung allein keine sichere Feststellungen über den Tathergang zu treffen.