Erschlagen eines Kindes

Bei der Abfertigung eines Transportes aus Warschau im Jahre 1943 legte eine Frau ihr Kind, das sie bis dahin auf dem Arm getragen hatte, in der Nähe der Frauen Auskleide Baracke auf die Erde, wahrend sie in die Gaskammer getrieben wurde. Franz sah, dass das zur Vergasung vorgesehene Kind nicht wie sonst blich von seiner Mutter in die Gaskammer mitgenommen wurde. Er beschloss deshalb, das Kind an Ort und Stelle zu töten, damit der reibungslose Ablauf der Abfertigung wegen des Kindes nicht gefährdet wurde. Er fasste das Kind an den Beinen und schlug es so lange mit dem Kopf gegen einen Balken der Frauenauskleidebaracke, bis es tot war.
Der Angeklagte bestreitet diese Tat. Sie ist aber durch die eidliche Aussage des 48 Jahre alten, in Herzlya/Israel lebenden Frisörs Pla. erwiesen.

Der Zeuge, der sich von Ende Juli / Anfang August 1942 bis zum 2.August 1943 im Vernichtungslager Treblinka befunden hat, hat den Angeklagten Franz im Gerichtssaal spontan wiedererkannt und auch erklärt, dass es sich bei Franz um Lalka handele. Er hat seine Angaben mit großer Vorsicht gemacht und dabei genau unterschieden zwischen dem, was er selbst gesehen und beobachtet hat, und dem, was ihm nur vom Hörensagen bekannt ist. Er hat eine genaue Vorstellung von den Persönlichkeiten der einzelnen SS-Leute im Lager, insbesondere hat er die Möglichkeit, dass der SS-Unterscharführer Hirtreiter diese Kindestötung begangen hat, mit dem Bemerken ausgeschlossen, dass er Franz unter keinen Umständen mit dem SS-Unterscharführer Hirtreiter verwechselt habe, da Hirtreiter klein und schwarzhaarig, Franz dagegen groß und blond gewesen sei. Er hat darüber hinaus eine Fülle von Einzelheiten berichtet, die dem Gericht bis dahin nicht bekannt waren, aber im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme bestätigt worden sind. Dafür, dass seine Aussage von Hass- und Rachegefühlen diktiert oder gar wider besseres Wissen gemacht worden wäre, hat sich kein Anhaltspunkt ergeben. Für die Objektivität seiner Aussage spricht insbesondere der Umstand, dass er ausdrücklich erklärte, von einigen Mitgliedern der SS-Wachmannschaft, so insbesondere von dem Angeklagten Suchomel, keinerlei Exzesstaten gesehen zu haben. Einer pauschalen Belastung sämtlicher Angeklagter hat er sich ausdrücklich enthalten. Das Schwurgericht trägt deshalb keinerlei Bedenken, diesem Zeugen, der wahrend seiner Inhaftierung in Treblinka 25 Jahre alt war, zu glauben.