Auschwitz, 21. Juli 1944
Es ist festgestellt worden, daß die Bestimmungen im HVBl. Teil C vom 15.2.44 Ziff. 51, wonach Landwirtschafts-Urlaub in voller Höhe auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist, nicht in allen Fällen eingehalten werden. Vielmehr erhalten die Männer zum Teil bereits zu Beginn des Urlaubsjahres ihren Erholungsurlaub und später wird dann noch Landwirtschafts-Urlaub beantragt. Dieses ist nach den Bestimmungen unzulässig und gefährdet die gleichmäßige Berücksichtigung aller SS-Angehörigen beim Erholungsurlaub. Aus diesem Grunde sind Landwirte und solche SS-Angehörige, bei denen mit Landwirtschafts-Urlaubsgesuchen zu rechnen ist, bei der Erteilung von Erholungsurlaub grundsätzlich bis nach der Frühjahrs- und Erntezeit zurückzustellen.
Sollte sich dann erwiesen haben, daß dieser oder jener einen Landwirtschafts-Urlaub nicht erhalten hat, so kann ihm noch bis zum Schluß des Urlaubsjahres Erholungsurlaub gewährt werden. Nur hierdurch wird eine doppelte Urlaubserteilung vermieden. Die Kompanieführer und Dienststellenleiter werden auf die Einhaltung dieser Richtlinien hingewiesen und angehalten, bei Erteilung von Urlaub genauestens hiernach zu verfahren.
i.V. Baer
SS-Sturmbannführer