Monowitz, 19. Juni 1944

1. Gemäß Verfügung des SS-WVH, Orbg. vom 01.06.1944 wurde der SS-Unterscharführer Rudolf Orlich als Adjutant zur Kommandantur KL Auschwitz III versetzt.

2. Fernsprechanschlüsse - Änderungen
Adjutant 230 NA 2208
Kdtr. Schreibstube 22371 NA 2208
Arbeitslager Bobrek 230 NA 2308
Myslowitz 22371 NA 2308
Auschwitz 350 u. 363
Gleiwitz II - Gleiwitz 4030 NA 43
Günthergrube - Myslowitz 22357
Laurahütte - Kattowitz 23344
Sosnowitz - Sosnowitz 63105
Nach Dienst sind alle Dienststellen der Kommandantur KL Au III in Monowitz über Nummer
Auschwitz 315
Auschwitz 230 NA 2308 und
Myslowitz 22371 NA 2308
zu erreichen.

3. Verhalten der Posten im Dienst
Aus gegebener Veranlassung muß ich erneut auf folgendes hinweisen:
Auf Postenkette werden immer wieder einzelne SS-Männer angetroffen, die ein unmögliches, gänzlich unmilitärisches Benehmen zeigen, sei es, daß sie sitzend, angelehnt, mit den Händen in den Hosentaschen angetroffen werden, oder, daß andererseits ihr Anzug oder Haarschnitt zu wünschen übrig läßt. Andere wieder schauen planlos und träumend in der Gegend herum. Bei Meldungen bleibt selbstverständlich der Blick auf die zu bewachenden Häftlinge gerichtet. Die Kommandoführer der Außenlager müssen sich noch mehr als bisher um die Postenkette kümmern und die Aufmerksamkeit der Posten öfters überprüfen. Es ist unmöglich, daß bei Nacht eingesetzte Pendelposten sich mit den Turmposten unterhalten, weil dadurch ihre Aufmerksamkeit leidet und sie damit außerdem den Häftlingen bezw. sich anschleichenden Zivilisten ihren Standpunkt verraten. Weiters mußte in einzelnen Fällen wieder festgestellt werden, daß Posten dem unbotmäßigen Verhalten einzelner Häftlinge mit großer Gleichgültigkeit Zusehen, ohne diese zu melden oder zur Arbeit zu ermahnen.
Ich mache in diesem Zusammenhang erneut darauf aufmerksam, daß es Aufgabe eines Postens ist, nicht nur für die Sicherheit zu sorgen, sondern auch das Arbeitstempo zu überwachen und gegebenenfalls Meldung zu machen. Sollte sich ein Häftling den Anordnungen eines Postens widersetzen und - wie in einem Sonderfall - gefährliche Drohungen ausstoßen, die die SS und den nationalsozialistischen Staat beleidigend angreifen, so ist sofort von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Außerdem weise ich nochmals darauf hin, daß bei Häftlingsbegleitung der notwendige Abstand von den Häftlingen eingehalten wird und das Gewehr nicht umgehängt, sondern auf der Patronentasche aufgelegt zu tragen ist. Trotz wiederholtem Verbot wurde wieder ein Fall gemeldet, daß ein Posten während der Häftlingsbegleitung auf einen Hasen schoß. Ich werde alle derartigen Wachvergehen in Zukunft auf das strengste bestrafen.

4. SS-würdiges Benehmen im Dienst
Trotz wiederholter Ermahnung und Belehrung kommen immer wieder Fälle vor, in denen als Posten eingeteilte SS-Männer gemeinsam mit Häftlingen ,,organisieren“ und von diesen Geld oder Zigaretten entgegen nehmen. Es zeigt von großer Charakterschwäche, mangelnder Ehrauffassung und fehlendem Pflichtgefühl, wenn SS-Männer durch eine solche Handlungsweise die Schiebereien von Häftlingen unterstützen und sogar noch decken. Ich werde derartige Fälle zur strengsten Bestrafung dem Gerichts-SS-Führer übergeben.

5. Verhalten bei Häftlingsfluchten
Bei Häftlingsfluchten kommen die Meldungen in den meisten Fällen zu spät, weil einzelne Kommandoführer von sich aus zunächst Suchaktionen einleiten, die schließlich doch ohne Erfolg bleiben und den geflohenen Häftlingen nur Vorsprung geben. Ich verbiete solche Einzelaktionen und ordne nochmals an, daß jedes Fehlen eines Häftlings sofort nach hier zu melden ist, damit unverzüglich der Einsatz der gesamten Bereitschaft erfolgen kann. Nach gemeldeter Häftlingsflucht hat die gesamte Bereitschaft, einschließlich der Schreibstube, innerhalb von 5 Minuten am befohlenen Platze anzutreten. Der Wagen für die Bereitschaft ist ebenfalls zur gleichen Zeit zur Stelle. Es geht nicht an, daß die fertige Bereitschaft lange auf einen Abfahrtsbefehl warten muß, sie hat sich vielmehr auf kürzestem Wege zur Fluchtstelle zu begeben.

6. Belobigungen
Folgenden SS-Angehörigen spreche ich hiermit meine Anerkennung aus:
SS-Oscha. Schmidt , Max - Lagerführer in Fürstengrube
SS-Rottf. Berger, Nikolaus - 4. Kompanie
SS-Strm.
Korhammer, Paul -4. Kompanie
SS-Strm. Aron, Hans - 3. Kompanie
SS-Schtz. Blum, Stefan - 3. Kompanie
SS-Schtz.
Hein, Georg - 4. Kompanie
SS-Schtz. Bergthal, Hans - 4. Kompanie
Die Vorgenannten haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen verhindert.

7. Ausweise
Jeder Inhaber eines Lagerausweises hat diesen stets bei sich zu tragen. Nur bei genauer Befolgung dieser Anordnung ist es unmöglich, daß solche Ausweise von Unbefugten gestohlen und mißbraucht werden. Jeder Verlust eines Lagerausweises ist unverzüglich zu melden.

8. Betreten der Arbeitslager
Ich verweise auf den Kommandantur Befehl Nr. 6/44 vom 22.4.44 und betone nochmals, daß im Lager beschäftigte Zivilarbeiter dieses nur mit Lichtbildausweis betreten dürfen. Darüber hinaus gilt dieses Verbot für alle der SS-Wache unbekannten Zivilisten und Uniformträger, auch wenn es SS-Führer sind. In allen Fällen ungenügender Ausweisleistung ist das Betreten der Arbeitslager zu verbieten und gegebenenfalls die Kommandantur zu verständigen.

9. Urlaub
Der Führer hat befohlen:
,,Für die gesamte Waffen-SS, einschl. Gefolge, tritt auf allen Kriegsschauplätzen und im Heimatkriegsgebiet ab 14.6.44 Urlaubssperre ein.“
Ausnahme:
Genesungsurlaub für Verwundete Einsatzurlaub,
Todesfall in der Familie.
Es ist daher zwecklos gegenwärtig Urlaubsgesuche vorzubringen.

10. Urlaubssperre nach Rumänien
Mit sofortiger Wirkung ist die Urlaubssperre nach Rumänien aufgehoben. Beurlaubungen können jedoch nur in den Sonderfällen nach Ziffer 9 erfolgen.

11. Überprüfung von Waffen und Munition
a) Eine Überprüfung der 08-Patronen für Pistole und MPi hat ergeben, daß die schwarzlackierten 08-Patronen durch längere Lagerung als Mob-Munition unbrauchbar geworden und sofort gegen neue umzutauschen sind.
b) Die an die Lager Laurahütte, Gleiwitz I, Eintrachthütte und Günthergrube ausgegebenen russischen IMG’s haben sich ebenfalls als ungeeignet erwiesen. Ich ordne daher an, daß o.a. Waffen und Munition durch den Waffenwart sofort eingezogen bezw. umgetauscht wird.
Evtl, vorhandene Handgranaten, die für Alarmeinsatz bestimmt sind, müssen sofort geschärft und in plombierten Behältern bereitgehalten werden.

12. Anforderung von Unterkunftsgerät
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Anforderungen über Unterkunftsgeräte nur an die Unterkunftskammer der Abteilung III Monowitz zu richten sind. Anforderungen, die an Auschwitz I gerichtet sind, werden nicht berücksichtigt und bleiben unerledigt. Anforderungen über die monatliche Zuteilung von Reinigungsmaterialien sind nicht erforderlich. Die Stärkemeldung der Truppe für die Monatszuteilung von Seife müssen spätestens bis zum 3. eines jeden Monats bei der Unterkunftskammer Monowitz vorliegen. Ferner wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei Versetzungen bezw. Kommandierungen die vom Furier bezw. Kommandoführer empfangene Bettwäsche, sowie Handtuch, Wischtuch, Eßbesteck und dergl. abgegeben und bei der neuen Dienststelle neu empfangen werden müssen. Die Kompaniefuriere bzw. Kommandoführer sind für die Durchführung verantwortlich.

13. Truppenbetreuungsmittel
Die Lagerführer melden bis zum 24.6.44 an die Kommandantur KL Auschwitz III die Zahl der Rundfunkgeräte usw.:
a) von der Verwaltung zugeteilt ...
b) von der Abtl. VI zugeteilt ...
mit Angabe von Marke und Nummer.
Die Abteilung VI kann eine beschränkte Anzahl von Unterhaltungsspielen (Brettspiele, Karten- und Würfelspiele) zur Verfügung stellen. Bedarfsmeldungen sind ebenfalls bis zum 24.6.44 an die Kommandantur einzureichen.

Der Lagerkommandant
gez. Schwarz
SS-Hauptsturmführer

f.d.R.
Orlich
SS-Untersturmführer und Adjutant