Monowitz, 11. November 1944

1. Beförderung
Mit Wirkung von 9.11.44 wurde der SS-Untersturmführer d.R.
Bruno Pfütze, SS-Nr. 81 496 zum SS-Obersturmführer d.R. befördert.

2. Führung des SS-T-Wachbataillon KL Auschwitz III
Lt. Verfg. des SS-WVH, Amtsgruppe D, wurde der bisherige Führer des SS-T-Wachbataillons KL Auschwitz III, SS-Obersturmführer d.R Josef Kollmer
zum SS-FHA versetzt.
Mit Wirkung vom 10.1 1.44 habe ich den SS-Hauptsturmführer Otto Broßmann mit der Führung des Wachbataillons beauftragt.

3. Führung des AL Blechhammer und der 7. Komp. KL Auschwitz III
Mit Wirkung vom 9.1 1.44 hat SS-Untersturmführer d.R.
Kurt Klipp die Führung des Arbeitslagers Blechhammer und der 7. Komp. KL Au III übernommen.

4. Belobigungen
Ich spreche den SS-Angehörigen:
SS-Hscha. Otto Moll - Kdtr.-Stab,
SS-Strm. Anton Bencic - 2. Komp.,
SS-Schtz. Friedr. Sehne - 2. Komp.,
SS-Schtz. Bruno Petzold - Kdtr.-Stab,
meine besondere Anerkennung aus. Die Vorgenannten haben durch ihr umsichtiges Verhalten die Flucht von Häftlingen verhindert.

5. Gebrauch von Schußwaffen
Ein ganz kraßer Fall von Leichtsinn, den sich ein Angehöriger des Kommandanturstabes in einem Außenlager in angetrunkenem Zustand leistete und dem durch Mißbrauch der Schußwaffe ein Menschenleben zum Opfer fiel, gibt mir letzmalig Veranlassung darauf hinzuweisen, daß ich jeden SS-Angehörigen, der leichtfertig in der Gegend herumschießt - auch dann, wenn keine Folgen daraus entstehen sollten - zur schärfsten Bestrafung heranziehen werden.
Der oben erwähnte Fall wird durch das SS- u. Polizeigericht seine Sühne finden.

6. Sicherheitsmaßnahmen in den Arbeitslagern
Ich mußte einen Lagerführer mit 6 Tagen versch. Arrest bestrafen, weil er durch ungenügende Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht hatte, daß ein Häftling entfliehen konnte. Obwohl der Lagerführer die Firma auf die mangelhafte Sicherung mehrmals aufmerksam gemacht hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, die Häftlinge erst dann einzusetzen, wenn die Firma den Vorschriften der durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen nachgekommen wäre, oder hätte in der Übergangszeit durch Stellung eines Postens an der gefährdeten Stelle für eine vollkommene Sicherheit sorgen müssen. Die Lagerführer sind für die Sicherheit des Lagers, sowie der Arbeitsplätze verantwortlich und es gehört zu ihren Aufgaben, den Bau von Sicherheitsmaßnahmen auf ihre Zulänglichkeit zu überprüfen, ehe der Häftlingseinsatz erfolgt. Vorhandene Mängel sind abzustellen und er muß in der Lage sein, sich bei den zuständigen Firmen entsprechend durchzusetzen. Nur dadurch, daß der Häftling nach einigen Tagen wiederergriffen wurde, hat das SS u. Polizeigericht es in dem o.e. Fall bei einer Disziplinarstrafe belassen.

7. Aufsicht in den Kammern usw.
Die Sachbearbeiter der Unterkunftskammer, Bekleidungskammer(Schusterei und Häftlingsschneiderei), SS-Schneiderei, sowie Küchen- und Kantinenpersonal sind dafür verantwortlich, daß bei ihrer Abwesenheit stets ein Vertreter die Beaufsichtigung der Häftlinge führt. Es geht auf keinen Fall, daß diese Stellen - wenn auch nur vorübergehend - alleine von Häftlingen besetzt bleiben und damit jede Kontrolle verloren geht. Wenn die Dienstbelange die Besetzung dieser Stellen durch einen 2. SS-Angehörigen nicht zulassen, ist ein Innendienstler hierfür heranzuziehen.

8. Betreten der Arbeitslager
Das Betreten der Arbeitslager durch Angehörige des Wachbataillons ist grundsätzlich verboten. In den Lagern, wo sich zur Zeit noch die Essenausgabe für die Truppe innerhalb des Häftlingslagers befindet, ist der kürzeste Weg zu nehmen, doch ist das Betreten der Häftlingsunterkünfte, Küche, Gärtnerei, Werkstätten, Häftlings-Krankenbau usw. selbstverständlich untersagt. In den Frauenlagern ist das Betreten durch SS-Angehörige, die dort dienstlich zu tun haben, nur in Begleitung einer Aufseherin gestattet.

9. Spinde
Ich mache nochmals besonders darauf aufmerksam, daß die Spinde in den Truppenunterkünften stets verschlossen zu halten sind.

10. Verwaltung KL Auschwitz III
a) Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Kommandantur KL Auschwitz III eine Verwaltung eingerichtet ist. Sämtliche Schreiben in Verwaltungsangelegenheiten sind also in Zukunft nur noch an die Abtl. IV des KL Auschwitz III zu richten und nicht mehr, wie es immer noch vorkommt, an den 1. Schutzhaftlagerführer oder an die Zentral-Verwaltung selbst.
b) Bei Entlassungen und Versetzungen usw. sind die Truppenangehörigen über die Bekleidungskammer beim KL Auschwitz III zu leiten. Es ist verboten, bei den Außenlagern Bekleidungsstücke abzunehmen und Streichungen im Soldbuch vorzunehmen.
c) Die Rechnungsführer bei den Kompanien haben ab sofort ihre Meldungen und Abrechnungen an die Abtl. IV beim KL Auschwitz III einzureichen und nicht mehr wie bisher an die Zentral- Verwaltung.
d) Bei dieser Gelegenheit wird nochmals auf eine besonders sorgfältige Pflege der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände hingewiesen.

10. Schulung
Bei den von der Abtl. VI in den Aussenlagern zur Durchführung kommenden Schulungsvorträgen haben sämtliche dienstfreien SS-Angehörigen der Kommandantur, Verwaltung, des Wachbataillons usw. teilzunehmen.

11. Allgemeine Heeresmitteilungen vom 7.10.44
Auf die Ziffern 533 Einführung des neuen Wehrmachtreisescheines und Wehrmachtmarschausweises,
538 Beurlaubungen nach Oberkrain, Untersteiermark und Alt-Kärten,
539 Änderung der H.Dv. 131,
542 Einstellung der Arbeiten an der Rüstungsfacharbeiter-Zentralkartei
wird besonders hingewiesen.

Der Lagerkommandant
gez. Schwarz
SS-Hauptsturmführer