SS-Unterscharführer

* 17.12.1922 in Aufseß
† 08.08.1988 in
Hollfeld

Unehelich geboren

aufgewachsen auf dem großelterlichen Bauernhof im Flecken Aufseß, Kreis Ebermannstadt

Reichsdeutscher

7 Jahre Volksschule

Beruf: Waldarbeiter

verheiratet, ein Kind

ab 1935
Mitglied im Deutschen Jungvolk (DJ)

ab 1936
zunächst in dem landwirtschaftlichen Betrieb, den nach dem Tod der Großeltern Schoberths Mutter übernommen hatte

Ab seinem 16. Lebensjahr war er bis zu seiner Einberufung zur Waffen-SS 1941 als Waldarbeiter tätig

ab 15.02.1941
Mitglied der Bewaffneten Verbände der SS

März 1942
An der Ostfront im März 1942 schwer verwundet kam Schoberth nach seiner Genesung im November desselben Jahres erneut zum Kriegseinsatz und erlitt abermals schwerste Versehrungen.

Frühsommer 1943
Für den Kriegsdienst nicht mehr einsatzfähig kam er im Frühsommer 1943 nach Auschwitz und wurde zuerst der Poststelle und nachfolgend der Politischen Abteilung, Referat Standesamt, zugeteilt.

vor 1945 Angehöriger der Lagermannschaft im KL
Auschwitz

15.02.1941
Beförderung zum SS-Schützen

20.04.1942
Beförderung zum SS-Sturmmann

01.05.1943
Beförderung zum SS-Rottenführer

01.02.1944
Beförderung zum SS-Unterscharführer

Bis Sommer 1944 blieb Schoberth im KZ, glich die von unzähligen Häftlingsschreiberinnen maschinengeschriebenen Totenscheine mit den Personalakten der umgekommenen KZ-Insassen ab.

Nach seinem Weggang von Auschwitz fand er bei verschiedenen SS-Einheiten als Ausbilder Verwendung und wurde in den letzten Wochen abermals an der Ostfront eingesetzt.

Im April 1945 fiel Schoberth der Roten Armee verwundet in die Hände und wurde Ende August 1945 aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft in seinen Heimatort Aufseß entlassen.
Der Heimkehrer wohnte wieder im mütterlichen Haus und führt zusammen mit der Mutter die kleine Landwirtschaft weiter.

Orden, Ehrenzeichen und Medaillen
Verwundetenabzeichen in Schwarz

1. Frankfurter Auschwitz-Prozess
»Strafsache gegen Mulka u.a.«, 4 Ks 2/63
Landgericht Frankfurt am Main
182. Verhandlungstag, 19.8.1965
Schoberth Hans
wohnhaft in Aufseß (Krs. Ebermannstadt) Haus Nr. 5
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Joschko in Frankfurt/Main
Im ersten Frankfurter Auschwitzprozess 1965 wurde er durch das Schwurgericht Frankfurt am Main aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Der Angeschuldigte Schoberth
hat in der Zeit von 1943 bis Ende 1944
als SS-Rottenführer und seit dem 1.2.1944 als SS- Unterscharführer und Angehöriger der Politischen Abteilung
1. in einer unbestimmten Zahl von Fällen gemeinschaftlich mit dem SS-Unterscharführer Werner [Bernhard] Kristan Erschießungen von Häftlingen im sogenannten Alten Krematorium durchgeführt;
2. im Sommer 1944 mindestens einmal während der Nacht an der Rampe von Birkenau bei der Selektion ankommender Häftlingstransporte mitgewirkt, wobei zahlreiche Personen zur Vergasung ausgesondert und getötet wurden;
3. mindestens einmal bei einer Vergasungsaktion im Krematorium II tätig mitgewirkt, wobei er anhand einer Liste die Vergasung der Häftlinge überwachte.

Dem Angeklagten Schoberth wird zur Last gelegt, daß er vom Sommer 1942 bis 1944 mit einem gewissen Bernhard Kristan Erschießungen im Alten Krematorium durchgeführt haben soll. Die Zeugin Schaner bestätigt, daß der Angeklagte im Sommer oder im Herbst 1943 zum Standesamt gekommen sei. Dort habe er in erster Linie die Todesurkunden zu überprüfen und Kristan zur Unterschrift vorzulegen gehabt. Außerdem hatte er das Personal der Schreibstube zu der Unterkunft zu bringen und dort abzuholen.

Die Zeugin Berta Weiss hat den Angeklagten Schoberth mit dem Gewehr herumlaufen sehen. Es kann daher festgestellt werden, daß der Angeklagte möglicherweise an Erschießungen teilgenommen hat von Personen, die von der Gestapo vorgeführt worden sind. Es steht jedoch nicht fest einmal, daß er selbst geschossen hat, und zweitens einmal, daß diese Erschießungen ohne vorausgegangene Urteile ausgeführt worden sind.

Die Zeugin Kagan will weiterhin wissen, daß der Angeklagte Schoberth auch bei Nacht einmal an einer Selektion teilgenommen habe. Die Zeugin schließt das daraus, daß der Angeklagte am nächsten Morgen mit einem Gewehr, mit schmutzigen Kleidern und früher als sonst in betrunkenem Zustand angekommen sei. Diese Feststellung ist jedoch nicht geeignet, um einen Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte von einer Selektion gekommen ist. Insbesondere ist kein Grund vorhanden, warum der Angeklagte auf der Rampe bei der Entladung von ankommenden Menschen schmutzige Kleidung bekommen haben soll. Es ist nicht einzusehen, warum er mit dem Gewehr auf die Rampe gegangen sein soll und warum er blutunterlaufene Augen durch diese Tätigkeit bekommen haben soll. Diese Zeugin hat im Übrigen, wie bereits gesagt, angenommen, daß der Angeklagte auch schon im Jahr 42 bei Erschießungen beteiligt gewesen sei, obwohl der Angeklagte zu dieser Zeit noch gar nicht in Auschwitz war.

Da infolgedessen keine Beweismittel zur Verfügung stehen, um eine Schuld des Angeklagten Schoberth nachzuweisen, mußte seine Freisprechung aufgrund mangelnder Beweise erfolgen.