SS-Oberscharführer

* 05.08.1891 in Kobier
† 02.02.1952 im
Gefängniskrankenhaus Rawicz

Volksdeutscher aus Polen

8 Klassen Volksschule

Beruf: Sägewerkaufseher

12.10.1912 - 22.12.1918 (I Weltkrieg)
Dienst in der Reichswehr (letzter bekannter Dienstgrad: Vizefeldwebel)

ab 10.12.1941
Mitglied der Bewaffneten Verbände der SS

Auschwitz, 20. April 1943
Kommandanturbefehl Nr. 8/43
dem SS-Oberscharführer Langner Franz wurde das Ehrenkreuz des Weltkrieges 1914-1918 verliehen

vor 1945 Angehöriger der Lagermannschaft im KL
Auschwitz

10.12.1941
Beförderung zum SS-Oberscharführer

Orden, Ehrenzeichen und Medaillen
Eisernes Kreuz II. Klasse (1914-1918)
Frontkämpferehrenkreuz (1914-1918) (20.04.1943)
Württembergische Tapferkeitsmedaille

Gerichtsverfahren nach 1945
05.04.1950
Urteil des Berufungsgerichts in Krakow, Az.: K 36/50
(Akte kann angefordert werden)

Gerichtsverfahren nach 1945
13.11.1950
Urteil des Obersten Gerichts in Warszawa, Az.: K 1422/50
(Akte kann angefordert werden)

Gerichtsverfahren nach 1945
13.04.1951
Urteil des Woiwodschaftgerichts in Kraków, Az.: K 343/50
(Akte kann angefordert werden)

Gerichtsverfahren nach 1945
29.01.1952
Urteil des Obersten Gerichts in Warszawa, Az.: II K 598/51
(Akte kann angefordert werden)

Gerichtsverfahren nach 1945
02.02.1952
Mitteilung über den Tod eines Häftlings ausgegeben von dem Gefängnis in Rawicz
(Akte kann angefordert werden)

Gerichtsverfahren nach 1945
13.03.1952
Beschluss des Woiwodschaftgerichts in Krakow, Az.: K 343/50 über Einstellung des Verfahrens
(Akte kann angefordert werden)

Lebenslauf und Werdegang

Strafverfahren gegen Franz (Franciszek) Langner, geboren 1891, polnischer Volksdeutscher und Mitglied der SS KL Auschwitz-Besatzung der von 1949 bis 1952 in Polen vor Gericht gestellt wurde Während des Zweiten Weltkriegs verzichtete Langner auf seine polnische Staatsangehörigkeit und trat der SS bei. Er wurde zum KL Auschwitz geschickt, wo er vom 8. April 1942 bis zum 20. Januar 1945 diente. Er übte verschiedene Funktionen unter den Wachtruppen aus und erreichte den Rang eines SS-Oberscharführers. Nach dem Krieg wurde Langner verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Dies bezog sich zunächst auf seine Zugehörigkeitserklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit und dann - als sein Dienst in der SS ans Licht kam - auf die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Verbrechen, die Langner vorgeworfen wurden, haben sich mehrmals geändert. Der Prozess fand vor dem Berufungsgericht in Krakau statt. Aufgrund eines Urteils vom 5. April 1950 wurde Langner zum Tode verurteilt. Nachdem Langner Berufung eingelegt hatte, hob der Oberste Gerichtshof der Republik Polen im Urteil vom 13. November 1950 das Urteil des Berufungsgerichts in Krakau teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Am 13. April 1951 verurteilte das Provinzgericht in Krakau (anstelle des Berufungsgerichts eingerichtet) Langner zu einer gemeinsamen Strafe von 10 Jahren Haft. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil in einem Urteil vom 29. Januar 1952. Langner starb schließlich am 2. Februar 1952 im Gefängnis. Aufgrund des Todes des Gefangenen wurde das Strafverfahren eingestellt.

Strafverfahren des SS-Oberscharführers Franz Langner,
Mitglied der Besatzung des KL Auschwitz vor dem Berufungsgericht in Krakau (1949-1952)

Strafsache des SS-Oberscharführers Franz Langner, Mitglied der KL Garnison Auschwitz vor dem Berufungsgericht in Krakau (1949–1952)

Franz (Franciszek) Langner, geboren 1891, polnischer Volksdeutscher und Mitglied der SS KL Auschwitz Besatzung, die von 1949 bis 1952 in Polen vor Gericht gestellt wurde. Während des Zweiten Weltkriegs verzichtete Langner auf seine polnische Staatsangehörigkeit und trat der SS bei. Er wurde zum KL Auschwitz geschickt, wo er ab dem 8. April diente.
1942 bis 20. Januar 1945. Er übte verschiedene Funktionen unter den Wachtruppen aus und erreichte der Rang eines SS-Oberscharführers. Nach dem Krieg wurde Langner verhaftet und es wurden Strafverfahren eingeleitet
Dies hing zunächst mit seiner Zugehörigkeitserklärung zum deutschen Staatsangehörigen zusammen. und dann - als sein Dienst in der SS ans Licht kam - zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit. Die Verbrechen, die Langner vorgeworfen wurden, haben sich mehrmals geändert. Der Prozess wurde abgehalten beim Berufungsgericht in Krakau. Aufgrund eines Urteils vom 5. April 1950 wurde Langner zum Tod verurteilt.
Nachdem Langner Berufung eingelegt hatte, hob der Oberste Gerichtshof der Republik Polen teilweise des Berufungsgerichts in Krakau auf, und verwies den Fall für eine erneute Prüfung. Am 13. April 1951 wurde vor dem Provinzgericht in Krakau (anstelle von dem Berufungsgericht) verurteilte Langner zu einer gemeinsamen Strafe von 10 Jahren Haft. Der Höchste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil in einem Urteil vom 29. Januar 1952. Langner starb schließlich am
2. Februar 1952. Aufgrund des Todes des Gefangenen wurde das Strafverfahren eingestellt.

Die Akten des Strafverfahrens von F. Langner sind mit der Referenznummer 29/439/1055 gekennzeichnet und befinden sich im National Archiv in Krakau und hat 710 Seiten. Die Akten des Berufungsgericht in Krakau, Aktenzeichen 29/439/1585 befinden sich im National Archiv in Krakau.

Das Strafverfahren gegen den SS-Oberscharführer Franz Langner, Mitarbeiter des KL Auschwitz, der Wortlaut der polnischen Strafbestimmungen.
Franciszek Langner wurde am 5. August 1891 in Kobior, poviat Pszczyna, Oberschlesien geboren. Während dieser Zeit war dieser Teil Polens unter preußischer Herrschaft, daher war F. Langner formell bis 1918 preußischer Staatsbürger. Er sprach fließend Polnisch.
Er erhielt nur die Grundschulbildung - acht Grundschulklassen.
Er wurde 1912 zur deutschen Armee einberufen, und während des Ersten Weltkriegs war sein letzter Dienstgrad: Vizefeldfebel (Junior Sergeant). Aus der deutschen Armee wurde er am 22. Dezember 1918 entlassen
Nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit Polens wurde F. Langner polnischer Staatsbürger. Vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs war er als Hausmeister des Sägewerks angestellt.

Aus seiner Ehe mit Maria gingen fünf Kinder - drei Söhne und zwei Töchter (1920-1932) hervor.

Es gibt keine Informationen zu möglichen Straftaten von F. Langner vor dem Zweiten Weltkrieg (er wurde nicht in das Register eingetragen
Gefangene des Justizministeriums).

Die erhaltenen Akten enthalten keine Informationen über den Dienst von F. Langner in der Polnischen Armee während des Verteidigungskrieges im Jahr 1939.

Während der Besetzung Polens, mußte er zusammen mit seiner Frau die Polnische Staatsangehörigkeit ablegen und die Unterzeichnung der Volksliste Unterzeichnen. Deutsche Behörden haben das Langner-Paar in die sogenannte Gruppe II aufgenommen. Beide Volkslisten, Franciszek und Maria wurden am 12. August 1941 unterzeichnet. Wie später - während des Prozesses - bestätigt wurde, war F. Langner gezwungen, dies zu tun, unter der Drohung, ihn und seine Familie ins Konzentrationslager zu schicken.

F. Langner erhielt das Eiserne Kreuz II Klasse 1914 u. das Ehrenkreuz des Weltkrieges 1914-1918 überreicht auf Befehl des Kommandanten des KL Auschwitz (Kommandantenurbefehl Nr. 8/43 vom 20. April 1943.) am Geburtstag von Adolf Hitler.
F. Langner erhielt auch die Württembergische Silbermedaille für Tapferkeit (Württembergische-Tapferkeit-Medaille in Silber).

Die drei Söhne von F. Langner wurden zum Militärdienst einberufen, zwei davon wurden getötet, und der dritte, der jüngste, wurde an der Front vermißt.

Von den deutschen Organisationen denen F. Langner angehörte, ist seine Tätigkeit in der Deutschen Arbeitsfront zu erwähnen.

F. Langner selbst wurde bereits 1941 in die Armee eingezogen. Zunächst diente er als Soldat, wahrscheinlich in der Nähe von Hamburg oder Berlin, und trat dann der SS bei.
Er wurde zum KL Neuengamme abkommandiert, wo er vom 10. Dezember 1941 bis zum 8. April 1942 diente. Dann wurde er auf eigenen Wunsch zum KL Auschwitz versetzt, wo er vom 8. April 1942 bis 20. Januar 1945 diente. In Auschwitz war er in verschiedenen Funktionen in mehreren Wacheinheiten eingesetzt und erreichte den Dienstgrad des SS-Oberscharführers.

F. Langner verbrachte die letzten Kriegswochen als Wachposten im KL Sachsenhausen. Bei Kriegsende floh er nach Mecklenburg, wo er von sowjetischen Truppen gefangen genommen wurde und nach wenigen Tagen freigelassen wurde. Er kehrte freiwillig nach Polen zurück, nicht infolge einer Auslieferung. Nach seiner Ankunft in Polen wurde er festgenommen und arbeitete für mehrere Wochen in der Feldarbeit. Er wurde dann freigelassen, aber einige Tage später erneut wieder verhaftet (MO) und in ein Arbeitslager verbracht.

Nach dem Ende der Feindseligkeiten (Kriegsende 1945) unternahm Maria Langner Schritte zur Rehabilitation für sich und ihren Mann. Anhand des Inhalts der Akten kann festgestellt werden, dass gegen die Eheleute ein Gerichtsverfahren (28. Juni 1946) wegen Verstoßes gegen die Normen des Dekrets anhängig (über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Abweichung von der Staatsangehörigkeit während der Zeit August 1939-1945) war
In einem kurzen Brief vom 27. Juli 1946 wandte sich Maria Langner mit einem Antrag auf Rehabilitation und Erteilung der polnischen Staatsbürgerschaft für sich und ihren Ehemann Franciszek an das Amtsgericht in Pszczyna.
Sie schrieb, dass ihr Ehemann Franciszek während seines Dienstes als Offizier in deutschen Lagern eine freundliche und günstige Haltung gegenüber Polen hatte, für die er sogar mit beruflichen Konsequenzen konfrontiert war und Verhaftung und Inhaftierung (7 Monate) in Kauf nahm.
Sie mußten zu Hause, sowohl miteinander als auch mit ihren Kindern mmer auf Polnisch sprechen, wofür angeblich sogar F. Langner geschlagen wurde
Journal of Laws 1946, Nr. 41, Artikel. 237. Art. 1 § 1 des Dekrets lautet wie folgt:
"Wer als polnischer Staatsbürger zwischen dem 1. September 1939 und 9. Mai 1945 seine Zugehörigkeit zur deutschen Staatsangehörigkeit oder
von diesen privilegiert wurde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft “.
ANK, 29/439/1585, S. 617-619.

Als Beweis für die Wahrhaftigkeit ihrer Worte gab sie die Aussagen von vier Zeugen an, diese konnten die Fakten bestätigen, die sie präsentierte. Gleichzeitig beantragte Maria Langner finanzielle Unterstützung wegen mangelnder Existenzgrundlage, dh des sogenannten "Gesetzes"
die Armen". Das Amtsgericht gewährte Maria Langner mit Beschluss vom 31. Juli eine solche Zulage.

Es gibt keine Informationen in den Akten des Berufungsgerichts in Krakau, basierend auf welche Beweise das Langner-Paar rehabilitiert wurde. Trotzdem sind sie sich einig das mit Antrag des stellvertretenden Staatsanwalts vom 15. Januar 1947 und auf der Grundlage der Akten des Amtsgerichts
in Pszczyna, die am 28. Januar 1947 ausgestellte Entscheidung des Staatsanwalts des Sonderstrafgerichts in Katowice, Franciszek und Maria Langner nicht strafrechtlich zu verfolgen sei. Der Staatsanwalt handelte gemäß Art. 17 § 1 im Zusammenhang mit Art. 4 Punkt a) des Dekrets vom 28. Juni 1946.

Es ist interessant, dass gemäß der oben genannten Akten. 17 § 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946.
Der Staatsanwalt sollte die Freilassung der Person aus der Haft anordnen. inzwischen nach der "Liste der Kriegsgefangenen, die bis 1939 in Polen lebten
Sie lebten in polnischen Gebieten und hatten die polnische Staatsbürgerschaft, und sie sind in den Akten aufgeführt.

Am 11. März 1949 befand sich F. Langner noch in einem Arbeitslager. Es war also nicht veröffentlicht, und in der ersten Hälfte des Jahres 1949 den Fall gegen

Ihn als Verdächtigen der Verletzung der Taten. 1 § 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946. Die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens war wahrscheinlich die vorgenannte Bestimmung von Art. 17 § 1 des Dekrets von 1946, seine Zustimmung nicht, mit dem eine Untersuchung durchgeführt werden sollte, wenn neue Umstände bekannt wurden.

Das erste Verhör von F. Langner als Verdächtiger fand am 6. April 1949 im Bezirksgericht in Warschau statt. Der Verdächtige bekannte sich nicht schuldig. Angegeben hat er unter anderem, dass nach dem Einmarsch der Deutschen im Jahr 1939 alle Schlesier mit deutsch klingenden Nachnamen in die Volksliste eingeschrieben wurden, sie neigten dazu, die Zugehörigkeit zur deutschen Staatsangehörigkeit zu erklären.
Laut F. Langner selbst sollte er gezwungen werden, die Volksliste bei zu unterschreiben, Man drohte damit, das er ansonsten mit seiner Familie in ein Konzentrationslager geschickt zu werden. Auf der anderen Seite wurden seine drei Söhnen in die deutsche Armee eingezogen, sie nahmen an den Kämpfen teil, keiner kehrte von der Fronten zurück. Das interessanteste Fragment der Zeugnisse von F. Langner, Er sagte: "Weil ich Polen geholfen habe, wurde ich zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt und habe in Oświęcim Dienst gemacht “ Wie Sie sehen können, erwähnte F. Langner seinen Dienst im KL nicht.

Art. 4 des Dekrets lautet wie folgt:
„Nie podlega karze: a) który zadeklarował swoje obywatelstwo
Niemiecki lub uprzywilejowany przez osadzonego, aby uniknąć silnych prześladowań
Niemieckie władze lub organizacje polityczne za przestrzeganie obywatelstwa w przypadku prześladowania
nie można było tego uniknąć w inny sposób bez szczególnych trudności […] ”. Artykuł 17 § 1 dekretu brzmi następująco:
„Jeżeli nie ma dowodów na zlecenie lub w art. 3 lub 4 lub innych
Zapłać bez ścigania, prokurator wydaje postanowienie stwierdzające, że czyn nie będzie ścigany
niu i nakazów zwolnionych z miejsca odosobnienia; W przypadku nowych informacji zostanie wszczęte dochodzenie

Man sollte auf den Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Entscheidung des Staatsanwalts von 1947 über die Einstellung der Strafverfolgung und die Befragung des Verdächtigen achten. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Mal F. Langner zu Unrecht im Lager war.

Das Strafverfahren gegen SS-Oberscharführer Franz Langner, Mitarbeiter des KL Auschwitz
In der SS Garnison des KL Auschwitz versuchte er zu beweisen, dass er selbst von Deutschen unterdrückt wurde.

Der Fall F. Langner wurde dann von der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts in Katowice übernommen, um die Umstände der Unterzeichnung der Volksliste durch den Verdächtigen, durch den Staatsanwalt, festzustellen.

am 26. April 1949 bewarb er sich bei der Civic Militia in Tychy um die Fakten zu klären, aber nicht beschränkt auf:
1) auf welcher Volksliste er stand und unter welchen Bedingungen - ob er herausfinden konnte, ob er gezwungen wurde oder wo und wann. Er beantragte eine Rehabilitation oder nicht strafrechtliche Verfolgung;
2) welche Stimmungen in seiner Familie herschte, als er seine Kinder großzog.
3) ob und unter welchen Bedingungen er in die deutsche Armee eingezogen wurde
4) wo und in welcher Funktion er zuvor gearbeitet hat (Beitritt zur deutschen Armee)
5) wie sich der Verdächtige während der Besetzung verhalten hat
6) ob er Eigentum hatte

Um die oben genannten Umstände festzustellen, wurden vier Zeugen, die F. Langner persönlich kennen an der MO-Station in Tychy befragt.
Anhörungen fanden statt vom 6. Mai bis 14. Juni 1949 Alle Zeugen bewerteten das Verhalten von F. Langner
gegenüber Polen als korrekt und sogar freundlich oder herzlich. Einige Leute erwähnten die Alkoholabhängigkeit des Verdächtigen. Das Wichtigste war jedoch, dass während die Zeugen befragt wurden, sich herausstellte, dass F. Langner Mitglied der SS war und im KL Auschwitz gedient hatte Dies wurde von drei der vier bekannten Zeugen bezeugt.

Im Zusammenhang mit den offengelegten Tatsachen über den Dienst von F. Langner in der SS ist der Fall
dauerhaft an das Berufungsgericht in Krakau übergeben worden. Gleichzeitig wurde die Qualifikation (Rechtsakt des Verdächtigen) geändert.

Am 13. Juli 1949 wurde der stellvertretende Staatsanwalt der Ermittlungsabteilung mit dem Fall betraut.
Die Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts in Krakau hat beschlossen, eine Untersuchung gegen F. Langner einzuleiten.
Vorwurf
F. Langner hat während der Besetzung, Zugehörigkeit zum Schutzrelais und Wahrnehmung von Aufgaben als Besatzungsmitglied im Konzentrationslager in Oświęcim teilgenommen, er nahm als Mitglied von kriminellen Organisationen an Verbrechen teil, Massenmord, Hunger, Sklavenarbeit, Terror, Eigentumsplünderung, die Unterdrückung und Verfolgung der Zivilbevölkerung der besetzten Länder und der Kriegsgefangenen,
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hatten die oben genannten Handlungen Anzeichen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und dass er als polnischer Staatsbürger seine Staatsangehörigkeit abgelegt hatte.

Obwohl F. Langner seit Kriegsende die Freiheit entzogen wurde, hatte es erst ab dem 6. April 1949 - also ab dem Zeitpunkt des vorläufigen Haftbefehls -einen formellen Status als juristische Personen, die vorübergehend wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens festgenommen worden war.

Zum Beispiel sagte der Zeuge am 14. Juni 1949 während des Verhörs aus: "Den Polen gegenüber war Langner obwohl er kein Bürger mit polnischer Staatsangehörigkeit war günstig eingestellt und behandelte uns Menschlich.

Am 13. Juni 1949 sagte einer der Zeugen unter anderem aus: "Ich war 1943 in Auschwitz, hier traf ich einen gewissen Langner, der als SS-Mann, der unter der Leitung des SS-Oberscharführer im Lager war. Was Langner, den ehemaligen SS-Mann, betrifft, so kann ich sagen, als ich im Lager war und es kaum Essen gab
kam Langner oft in seiner Freizeit und brachte mir immer Essen von meinen Eltern, was nicht erlaubt war. "

Immer noch in dem sogenannten Rückzugslager wurde F. Langner am 5. November 1949 diesmal im Zusammenhang mit der Gliederung, die er wahrscheinlich kannte erneut befragt. F. Langner hat unter anderem ausgesagt, dass er als SS-Mann das Lager bewachen mußte. Wir standen neben der Rampe bei der Eisenbahn, auf den Straßen, in Wachkabinen. Als SS-Oberscharführer mußte ich die Soldaten beobachteten und beaufsichtigten. Im Lager in Oświęcim war ich Kommandoführer im Rang eines SS-Oberscharführers.

Es ist besonders interessant, dass F. Langner zugab, freiwillig im KL Auschwitz gedient zu haben. Daher ergab es im Lichte des eigenen Zeugnisses des Verdächtigen ohne Zweifel, dass er ein SS-Oberscharführer im Stab des KL Auschwitz war. Verständlicherweise gab F. Langner keine Einzelheiten zu seiner möglichen Rolle im Völkermordlager und bei der Ausrottung von Gefangenen in der Dokumentation bekannt.
Die nächste Phase des Verfahrens war daher die Befragung von Zeugen die die Rolle von F. Langner während seines Dienstes in der KL Mannschaft Auschwitzdarslellen konnten, und insbesondere, ob er an dem im Lager durchgeführten Vernichtungsprozess beteiligt gewesen war.
Kilka kolejnych (w sumie siedem) przesłuchań odbyło się od 11 listopada 1949 r. Do 31 stycznia 1950 r. Podejmowano różne próby, aby być świadkiem
Podejrzani, jak wystawianie jego zdjęć w miejscach publicznych liczne, w tym z zarządów okręgów Freedom Fighters 'Unioni Demokracji oraz Polski Związek Byłych Więźniów Narodowych Socjalistów Politycznych.

Dz.U. 1946, nr 69, art. 377. Artykuł 4 ma następujące brzmienie:
„§ 1. Każdy, kto jest przestępcą, założonym lub uznanym przez władze państwa niemieckiego lub z nim sprzymierzonym, lub należącym do stowarzyszenia politycznego działającego w interesie państwa niemieckiego lub z nim sprzymierzonego, lub ze stowarzyszenia politycznego działającego w interesie państwa niemieckiego państwa niemieckiego lub jest z nim sprzymierzony, podlega karze pozbawienia wolności do lat 3 albo dożywotniej lub śmierci.

§ 2. Organizacją przestępczą w rozumieniu § 1 jest grupa lub organizacja: a) przestępstwa przeciwko pokojowi, zbrodnie wojenne lub zbrodnie przeciwko ludzkości; b) które mają zostać osiągnięte z innym celem popełniając przestępstwa wymienione w punkcie a). Udział: a) w języku niemieckim Narodowo-Socjalistyczna Partia Robotnicza (NSDAP) nawszystkie stanowiska kierownicze; b) w Schutzstaffeln - SS; c) z tajną policją Stan (tajna policja stanowa - Gestapo); d) w służbie bezpieczeństwa (SD) ”.

F. Langner sagte aus: „Im Mai 1942 wurde bekanntgegeben, dass jeder, der näher bei der Familie sein möchte, muß sich als Wachmann nach Auschwitz melden muss. Darum meldete ich mich freiwillig und blieb bis Herbst 1944 in Oświęcim.
Die Heimatstadt von F. Langner, Kobiór, liegt etwa 30 km vom KL Auschwitz entfernt.
Es wird jedoch auf die Aussage des Verdächtigen hingewiesen, dass er nur bis Herbst 1944 im KL Auschwitz geblieben sei
andere Unterlagen beweisen zweifellos, dass er dort bis zum 20. Januar 1945 diente. Wahrscheinlich wollte F. Langner seine Teilnahme an der brutalen Auflösung des Lagers im Januar 1945 verschweigen.
Das Strafverfahren gegen SS-den Oberscharführer Franz Langner, Mitarbeiter des KL Auschwitz
Aussagen des Zeugen Grzegorz M. Kowalski der als Gefangener in den Konzentrationslager in Krakau, Warschau, Posen und Katowice war, und F. Langner während seines Dienstes im KL Auschwitz kennenlernte. Diesmal waren nicht alle Aussagen der Zeugen für den Verdächtigen günstig. Zwar erklärte einer der am 11. November 1949 befragten Zeugen, das während der Zeit seines Aufenthaltes im KL Auschwitz (sechs Wochen) F. Langner (aufgrund der Bekanntschaft
mit der Mutter des Zeugen) F. Langner ihm mehrmals heimlich Essen und Zigaretten gebracht habe. Dennoch meldeten sich ehemalige Gefangene des KL Auschwitz, wahrscheinlich nach der Veröffentlichung von F. Langners Fotos mit drastischen Fakten zu F. Langners Dienst. Zwei am 9. Januar 1950 befragte Zeugen haben bezeugt, das F. Langner verübte Grausamkeiten im Lager und und half bei der Auswahl, von Transportpersonen die er zum Hinrichtungsort führte und die Gefangenen quälte. Darüber hinaus soll F. Langner als SS-Unteroffizier für das Fangen von entkommenen Gefangenen verantwortlich sein.

In der abschließenden Befragung des Verdächtigen, die am 25. Januar 1950 stattfand, bekannte sich F. Langner sich schuldig, in einer kriminellen Vereinigung (SS) gedient zu haben. Er sei jedoch nicht schuldig, Menschen aus der Zivilbevölkerung ermordet zu haben.
Er habe keine Beeinflussung bei der Auswahl der Gefangenen, und ihrer Übergabe an die Gaskammern und der Misshandlung
neu angekommene Gefangenen gehabt.

„Im Herbst 1943, als Transporte ungarischer Juden ankamen, kamen Langner und eine Gruppe SS-Männer, sie stellten diese Juden auf den Appellplatz und missbrauchten sie schrecklich, schlugen sie gnadenlos und traten sie, sie schlugen mit Stöcken und Gewehrkolbenauf sie ein. Ich sah es mit meinen eigenen Augen. Daran war auch Langner beteiligt

Behandlung der Juden
Diese Informationen tauchten zweimal in den Zeugenaussagen auf.
Einer der Zeugen sagte unter anderem aus:
"Weil er nicht in angemessener Entfernung vor ihm gegrüßt wurde [F. Langner) Die Kapos schlugen mir einmal ins Gesicht. Er war sowohl jüdisch als auch jüdisch feindlich eingestellt
Lackwaren. Ich sah ihn ständig mit SS-Männern mit Maschinengewehren zu den Hinrichtungen zu bringen. Ein SS-Mann an gab die Punkte an, die er markiert hatte.
Im Juni oder Juli 1943 traf ein Transport mit Jüdischen Gefangenen aus Ungarn ein. Dann sah ich, wie Langner sie stark missbrauchte, indem er sie schlug und trat. Er befahl sich zu beeilen. Dann führte er eine Auswahl von Gefangenen durch und beteiligte sich auch am Transport ausgewählte Gefangene in den Gaskammern in Brzezinka. Im Falle der Flucht eines Gefangenen organisierte er die Jagd nach einem Flüchtling. Er nahm selbst an dieser Suche teil, zusammen mit dem gesamten Team von SS-Männern. Der Gefangene wurde schrecklich zugerichtet ins Lager zurückgebracht."
Der Zeuge drückte sich ungenau aus,
Darüber hinaus begannen die Transporte von Juden aus Ungarn nach KL Auschwitz 1944, vielleicht gab es einen Fehler in beiden oben zitierten Zeugnissen über das Jahr (Es sollte 1944 statt 1943 heißen).

Die Anklage gegen F. Langner wurde am 3. Februar 1950 vom Unterstaatsanwalt des Bezirksgerichts in Wadowice vorgelegt.
Er wurde der Verbrechen nach Art 1 Absatz 1, Art. 2 und 4 des Dekrets vom 31. August 1944 und Art. 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946. beschuldigt.
Die Anhörung im Fall von F. Langner fandam 5. April 1950 vor dem Berufungsgericht in Krakau statt und dauerte fünfundfünfzig Minuten. Der Angeklagte hatte einen von Amts wegen bestellten Verteidiger. F. Langner bekannte sich in den Hauptpunkten der Anklage für nicht schuldig.
Sechs Zeugen wurden während der Beweisaufnahme angehört; zwei haben nicht ausgesagt.
Zwei der aussagenden Zeugen beschrieben Fälle von Mißhandlung Gefangener durch den Angeklagten, die Verfolgungsjagden nach Flüchtlingen sowie Schläge und Misshandlungen.
Der vierte Zeuge sagte aus, dass F. Langner als SS-Mann in Auschwitz inhaftiert wurde für Exzesse unter Alkoholeinfluss, wie das Singen der Polnischen Nationalhymne auf Polnisch. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, Erklärungen dazu abzugeben, was in der Praxis bedeutete, dass er die Zeugenaussagen ergänzte. F. Langner erklärte unter anderem, dass er während seines Dienstes in Auschwitz inhaftiert war. Er wurde jedoch nicht degradiert.

Am selben Tag, dem 5. April 1950, gab das Krakauer Berufungsgericht das Urtei bekannt.
Der Angeklagte F. Langner wurde für schuldig befunden
1) des Verbrechens nach Art. 4 des Dekrets vom 31. August 1944 und für diese Tat wurde er zu acht Jahren Gefängnis, Verlust der
öffentlichen Rechte und bürgerliche Ehrenrechte für fünf Jahre und Verlust des Eigentums verurteilt.
2) des Verbrechens nach Art 1 Punkt 1 des Dekrets vom 31. August 1944 verurteilt und Verlust der öffentlichen und bürgerlichen Ehrenrechte auf
immer und Verlust des Eigentums hierführ sah das Gesetz auch die Todesstrafe vor.
3) des Verbrechens nach Art 2 des Dekrets vom 31. August 1944 und für diesen Akt wurde er zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Art. 1 des Dekrets vom 31. August 1944 lautet wie folgt:
„Kto działa na rzecz władzy państwa niemieckiego lub Sprzymierzeni z nim: 1. Brał udział w mordowaniu ludności cywilnej lub ludzi Żołnierze lub jeńcy wojenni, 2. działają na szkodę ludzi, podając przyczyny lub biorąc do niewoli poszukiwani lub prześladowani politycznie, na szczeblu krajowym, religijnym lub rasowym
Władze, które są karane śmiercią ”. Art. 2 brzmi następująco: „Kto wchodzi w ręce władz państwa niemieckiego lub? sprzymierzonych z nim, postąpił inaczej lub na podstawie innych niż wymienione w art. 1, naze szkodą dla państwa polskiego, polskiej osoby prawnej, ludności cywilnej lub wojska lub jeńców wojennych, podlega karze pozbawienia wolności do lat 3 albo dożywotniego pozbawienia wolności albo kary.

Der Angeklagte erklärte: "Ich saß 8 Monate im Bunker, weil er mit Polen befreundet war und Ihnen half".
Er wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 1 des Dekrets vom 31. August 1944, wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird mit der Todesstrafe rechnen müßte.
Langner wurden die Bürgerrechte für fünf Jahre aberkannt und Verlust des Eigentums.
Für die Verbrechen nach Art. 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946 und für diese Tat wurde er zu zwei Strafen verurteilt. So verhängte das Gericht gegen F. Langner die Todesstrafe als Gesamtstrafe, Verlust der öffentlichen und bürgerlichen Ehrenrechte für immer und Verlust alles Eigentum.

In der Begründung des Urteils stellte das Gericht fest, dass es während des Verfahrens unter anderem bewiesen hatte, dass F. Langner im KL Auschwitz im Rang eines SS-Oberscharführer gedient hatte, er war der Kommandeur einer internen Einheit Aktionen des Transports von Gefangenen vom Hauptlager in die Unterlager durchführte und er jagte entkommene Gefangene.
Die Anhörung zeigte auch, dass F. Langner im Lager Auschwitz im Rahmen seiner Pflichten seinen tiefen Hass an die Juden deutlich zeigte. Das Gericht hatte die in den Aussagen der beteiligten Zeugen beschriebenen Handlungen vor Auge über die brutalen Schläge auf neu angekommene Juden sowie über das Schlagen eines der Juden ins Gesicht.
Das Gericht stellte daher fest, dass F. Langner durch freiwilligen Beitritt zur SS-kriminellen Vereinigung, Teilnahme am Transport von Gefangene in den Gaskammern und Schlagen von Polen und Juden, Häftlinge [verhaftet] die Macht des deutschen Staates ausübte, während er zum Nachteil der Verfolgten aus nationalen und rassischen Gründen handelt
vom Insassen aus nationalen und rassischen Gründen. Das Ziel des Nazi-Besatzers war die Zerstörung sowohl der polnischen als auch der jüdischen Nation.
Die Tatsache, dass F. Langner einigen Polen Hilfe leistete, wurde nicht als entscheidend für die Bestimmung des Satzes und als mildernde Umstände, "mit dem
ihm und die Ungeheuerlichkeit der von ihm begangenen Verbrechen anerkannt“.

Es wurde die Staatsangehörigkeitserklärung des Angeklagten vom Gericht unbestritten bewiesen.
Staatsangehörigkeitserklärung des Angeklagten vom Gericht
Deutsch (Unterzeichnung der Volksliste).
F. Langner legte am 7. April 1950 Berufung gegen das vorstehende Urteil beim Berufungsgericht in Krakau ein. F. Langner erklärte unter anderem, dass das Gericht das Zeugnis eines Verteidigungszeugen ernsthaft missachtet habe. Infolge der Berufung gegen das Urteil etwa ging der Oberste Gerichtshof des Obersten Gerichtshofs der Republik Polens nicht ein. Der Oberste Gerichtshof erließ bereits am 13. November 1950 relativ schnell ein Urteil im Fall von F. Langner. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in Krakau vom 5. April 1950 in dem Teil, in dem F. Langner des Verbrechens nach Art. 1 Punkt 1 49 des Dekrets vom 31. August 1944 wurde aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde der Fall zur erneuten Prüfung zurück überwiesen.

Die übrigen Teile (dh teilweise F. Langner für schuldig befanden, die Verbrechen gemäß Artikel 2 und 4 des Dekrets begangen zu haben vom 31. August 1944 und Art. 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946) wurden im Urteil bestätigt und traten in Kraft. In der Begründung erklärte der Oberste Gerichtshof, dass das Gerichtsverfahren gerecht gewesen sei.
Es gab ausreichende Beweise dafür, dass der Angeklagte die in Art. 2 und 4 Dekret vom 31. August 1944 und Art. 1 des Dekrets vom 28. Juni 1946 und die Inhaftierung vom Berufungsgericht verhängten Strafen als zu mild bewerteten. Der Oberste Gerichtshof wies unter anderem in der Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofs in den Akten, fälschlicherweise in Punkt 2. darauf hin, dass das Berufungsgericht F. Langner den Missbrauch von Gefangenen bewiesen hat, und dass nein, ob der Angeklagte auch die Gefangenen getreten hat, außer mit seinen Hände zu schlagen, ist nicht wichtig.
Nach Angaben des Obersten Gerichtshofs war das im Gerichtsverfahren jedoch nicht vorgesehen
Gründe, F. Langner das Verbrechen nach Art. 1 Punkt 1 des Dekrets vom 31. August 1944.

Ustalenia sądu I instancji, że F. Langner brał udział w zabójstwach poprzez transport wybranych więźniów do komór gazowych, opierały się jedynie na zeznaniach dwóch świadków, którzy nie powiedzieli, czy wiedzieli o tym z własnych obserwacji, czy tylko z przesłuchania. Świadkowie nie zeznawali niczego, co wskazywało na to, że oskarżony odprowadzał więźniów do komór gazowych, a nie do jakiejś innej części obozu. W związku z tym Sąd Najwyższy nie mógł ocenić, czy rola transportowanych więźniów nosi znamiona czynu zabronionego ze sztuką. 1 pkt 1 dekretu z 31 sierpnia 1944 r., Zm. H. Czy był zamieszany w morderstwa. Np. Sąd Najwyższy uchylił karę śmierci orzeczoną na F. Langnera, a sprawa o przestępstwo z art. 1 pkt 1 dekretu z 31 sierpnia 1944 r. Musiała zostać ponownie rozpatrzona przez sąd w Krakowie.

Das Provinzgericht in Krakau hielt am 21. Dezember 1950, 30. März 1951 und 13. April 1951 Anhörungen ab.
Er sagte aus, dass er nicht schuldig war, die Morde begangen zu haben. Er behauptete konsequent, dass die Aufgaben die er und seine Untergebenen
im Lager hatten, nur auf Wachaktivitäten beschränkt waren und er sei auch nicht bei der Begleitung von Gefangenen zu den Gaskammern gewesen.

Er erklärte noch einmal, das er für die Bevorzugung von Gefangenen eine Haftstrafe verbüßen mußte. Er gab auch nicht zu, Gefangene missbraucht zu haben.
Während der Anhörungen wurden Zeugen befragt, hauptsächlich um seine Rolle bei Hinrichtungen im KL Auschwitz und während des Transports sowie der
Essensausge der Gefangenen und die Begleitung in die Gaskammern zu klären.
Mehrere der Zeugen behaupteten fest dass F. Langner an den Hinrichtungen teilnahm und mit seinen Männern den Platz umstellte.
Es gab jedoch keine Zeugen, die F. Langner in den Autos sahen mit denen ausgewählte Gefangene in eine unbekannte Richtung - wahrscheinlich zu ihrer Hinrichtungsstelle brachten.

Zur Rechtfertigung des Urteils stellte der Oberste Gerichtshof unter anderem fest: „Die Zeugen haben ihre Quelle nicht vollständig angegeben.
Informationen in dieser Richtung, insbesondere, ob sie aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen aussagten oder nur vom Hören.
Die Zeugen gaben auch keine Gründe an, aus denen sie behaupteten dass die vom Angeklagten eskortierten Gefangenen tatsächlich zu den Gaskammern geführt wurden und nicht zu einem anderen Teil des Lagers Auschwitz. Die Zeugen erklärten nicht, wer die Eskorte war und was darin die Funktion des Angeklagten war.

Im Zusammenhang mit der Reform der Justizstrukturen im Jahr 1950 wurden polnische Gerichte liquidiert
Berufungen fanden vor neu eingerichteten Woiwodschaftsgerichten statt. Folglich wurde ein weiteres Urteil und weitere Entscheidungen im Fall von F. Langner wurden vom Landesgericht in Krakau erlassen.
5 kwietnia 1950 r. F. Langner twierdził, że odsiaduje „8 miesięcy pozbawienia wolności w bunkrze”. Na rozprawie 30 marca
1951 stwierdził, że aresztowano go od 8 marca do 8 lipca 1944 r., Tj. H. 4 miesiące.
55
„Osk. Strażnikami dowodził [Arżony]. Osk. [Zaaranżowany] był w tej firmie
Podczas egzekucji w obozie chroniła miejsce egzekucji. "
Na przykład, jeden ze świadków zeznał, że F. Langner „był między innymi SSmannem
obok samochodów załadowanych wybranymi więźniami. [...] Osc. [Z ułożonych]
Nigdy wcześniej nie widziałem Langnera w takim samochodzie.
Postępowanie karne przeciwko SS-Oberscharführerowi Franzowi Langnerowi, pracownikowi KL Auschwitz ...
Grzegorz M. Kowalski
Kolejny wyrok w sprawie F. Langnera zapadł 13 kwietnia 1951 r. Sąd uniewinnił
oskarżonego o popełnienie przestępstwa na podstawie art. 1 pkt 1 dekretu z dnia 31 sierpnia 1944 r. Bio-
z uwzględnieniem sankcji nałożonych prawomocnym wyrokiem Sądu Apelacyjnego w Krakowie
5 kwietnia 1950 r. sąd skazał łącznie 10 lat pozbawienia wolności, zaginięcie
prawa publiczne i prawa obywatelskie przez dziesięć lat oraz utrata
nia. Głównym punktem uzasadnienia było stwierdzenie sądu co do zarzutów
fakt, że był obecny na miejscu egzekucji jako szef straży
Więźniów nie można uważać za zaangażowanych w morderstwo w rozumieniu art
Sztuka. 1 pkt 1 dekretu z 31 sierpnia 1944 r. Udział w odprowadzaniu więźniów do izb
według sądu nie zostało udowodnione. W ten sposób działania są wykonywane
F. Langnera w KL Auschwitz zostały uznane przez sąd za włączone
typowy obowiązek wartowniczy.
F. Langner odwołał się od powyższego wyroku do Sądu Najwyższego.
co dotyczyło między innymi końca pobytu w obozie jenieckim -
od maja 1945 roku do dnia wydania postanowienia o tymczasowym aresztowaniu, tj.
6 kwietnia 1949 - na 10 lat więzienia. danie
W dniu 29 stycznia 1952 r. Sąd Najwyższy utrzymał w mocy wyrok sądu okręgowego
w Krakowie 13 kwietnia 1951 r. W swoim rozumowaniu Sąd Najwyższy uznał, że ich nie było
Istnieją prawne podstawy, aby przypisać F. Langnerowi orzeczoną karę
Zostań w obozie jenieckim. Z drugiej strony kara dziesięciu lat więzienia
Według Sądu Najwyższego nie można tego postrzegać jako „rażąco surowego” w związku z
z ustalonymi okolicznościami łagodzącymi ”.
Został zatrzymany w Rawiczu dwa dni po wyroku
F. Langner zmarł 2 lutego 1952 r., Zgodnie z opinią lekarza więziennego
F. Langner zmarł 31 stycznia 1952 r. Po kilku latach „niewydolności serca i krążenia”
Nocleg w szpitalu więziennym 64. W związku ze śmiercią F. Langnera
Postępowanie karne przeciwko niemu zostało umorzone decyzją Wydziału IV
Sąd Karny w Krakowie 13 marca 1952 r

W odniesieniu do rzekomego udziału oskarżonego w selekcji sąd uznał na podstawie zeznań świadka, że
że: „Langner nie brał udziału w selekcji, jak to czyniły wyższe, względnie kompetentne władze obozu
czyli komendant obozu lub komendant bloku, lekarz i ewentualnie członek tzw. gałęzi politycznej.

Fragment uzasadnienia wyroku brzmi: „Nawet jeśli zakładano, że oskarżony był komendantem (z
Przypadku do wypadku) pewnej grupy strażników i że strażnicy ci zostali następnie ustawieni tak, jak myśleli
Sądzenie można postrzegać jako logiczne, ale czynności te należy postrzegać jako zwykłe czynności na jawie.
Rola oskarżonego - jak wynika z wszelkich okoliczności - w zasadzie nie była taka
można by to uznać za udział w zabójstwie w rozumieniu art. 1 pkt 1 dekretu sierpniowego ”.

Zawiadomienie o śmierci więźnia przez strażnika więziennego w Rawiczu w dniu 2 lutego
1952

Postępowanie karne przeciwko F. Langnerowi doprowadziło do kilku wniosków. Po drugiej wojnie światowej polskie sądownictwo zostało częściowo wycofane
w maszynę bezprawia i przemocy, której celem była eksterminacja przeciwników
ustrój komunistyczny w Polsce. W tym samym czasie sądownictwo musiało
przed poważnym zadaniem skazania winnych zbrodni
Ziemie polskie w czasie II wojny światowej. Mówimy o przestępstwach
ponieważ w tym okresie nie sądzono sowieckich zbrodni
istnienie państwa socjalistycznego.
Społeczeństwo polskie domagało się ujęcia nazistowskich sprawców i postawienia ich przed sądem
kryminał. Dotyczyło to głównie członków załóg niemieckich stęż