Ärtze und Hilfspersonal

Die T4-Organisatoren Viktor Brack und Karl Brandt ordneten an, dass die Tötung der Kranken ausschließlich durch das ärztliche Personal erfolgen durfte, da sich das Ermächtigungsschreiben Hitlers vom 1. September 1939 nur auf Ärzte bezog. Die Bedienung des Gashahns war somit Aufgabe der Vergasungsärzte in den Tötungsanstalten. Allerdings kam es im Laufe der Aktion auch vor, dass bei Abwesenheit der Ärzte oder aus sonstigen Gründen, der Gashahn auch vom nichtärztlichen Personal bedient wurde. Alle Ärzte traten im Schriftverkehr nach außen nicht mit ihrem richtigen Namen auf, sondern verwendeten Tarnnamen


Schumann Horst (Dr. Klein) Januar 1940 bis Juni 1940 Leiter (führte im KZ Auschwitz Experimente für Massensterilisierungen mittels Röntgenstrahlung an Häftlingen durch

Baumhard Ernst (Dr. Jäger) Januar 1940 bis April 1940 Stellvertreter, von da ab leitender Arzt bis Dezember 1940

Hennecke Günther 25. April 1940 bis Dezember 1940 Stellvertreter:

Franz Kurt Hubert Küchenchef (wird stellvertretender und dann letzter Kommandant des Vernichtungslagers Treblinka)

Holzschuh Hermann, Wögers Stellvertreter in Grafeneck. 1940 übernahm er seinen Posten

Hackenholt Lorenz Maria, SS-Hauptscharführer, (Gaskammer-Experte der Vernichtungslager)

Wöger Jakob, erster Leiter der Büroabteilung und des Sonderstandesamtes

Wirth Christian, Kriminalkommissar und SS-Obersturmbannführer, Büroleiter in Grafeneck, Hadamar und Hartheim (wird erster Kommandant des Vernichtungslagers Belzec und später Inspekteur der SS-Sonderkommandos Aktion Reinhard)

Oberhauser Josef, Arbeiter im Krematorium (später Adjutant von Christian Wirth bei der Aktion Reinhard)

Lambert Erwin, Maurermeister, der den Umbau der T4-Tötungsanstalten und den Einbau der Gaskammern vornahm (errichtete auch die Gaskammern in Sobibor und Treblinka)

Gley Heinrich, SS-Oberscharführer (Krankenpfleger)

G., Ferdinand Freispruch
Gumbmann, Käthe 3 Jahre 1 Monat
Kneissler, Pauline 4 Jahre
Korsch, Edith 3 Jahre 4 Monate
Zachow, Minna 3½ Jahre
Z., Ernst Freispruch