Die im Rahmen der Massentötungen erfolgte Erschießung einer Frau und zweier Kinder an einem Verbrennungsrost

Wie bereits im Abschnitt E. des Ersten Teiles der Gründe dargelegt worden ist, gehörte nach den Lubliner Richtlinien zur Abwicklung der Massentötungen auch die Erschießung der Opfer, die noch lebendig aus den Gaskammern herauskamen, und solcher im Schlauch wartender Juden, die wegen Überfüllung der Gaskammern in diesen keinen Platz mehr gefunden hatten und für die wegen ihrer geringen Anzahl eine weitere Vergasung zu aufwendig gewesen wäre.

Bei der Massenvergasung eines Anfang 1943 eingetroffenen Transportes war eine Mutter mit mindestens zwei Kindern im Schlauch übriggeblieben. Sie alle hatten in den bis zum Bersten überfüllten Gaskammern keinen Platz mehr gefunden. Entsprechend den Lubliner Richtlinien durfte für sie keine gesonderte Vergasung mehr durchgeführt werden, was auch dem Angeklagten Münzberger bekannt war. Er führte deshalb die Mutter mit den mindestens zwei Kindern aus dem Schlauch zu einem Verbrennungsrost, der sich direkt gegenüber dem großen Gashaus befand und erschoss sie dort mit seiner Pistole. Dann ließ er die Leichen sofort auf den Rost legen, auf dem bereits andere Leichen verbrannt wurden.

Münzberger lässt sich hierzu wie folgt ein:
Ob es einmal vorgekommen sei, dass Juden noch lebend die Gaskammern verlassen hätten und dann erschossen worden seien und ob man Nachzügler außerhalb der Gaskammern im oberen Lager getötet habe, wisse er nicht. Wenn er jedoch persönlich Dienst am Vorhang gehabt habe, sei so etwas nicht passiert, denn er habe so gründlich gearbeitet, dass er beim Hereintreiben der Menschen in die Gaskammern keinen einzigen Juden im Schlauch übersehen habe. Auch seien die Aussenklappen der Gaskammern auf seine Anweisung oder auf Anordnung seiner Kameraden erst dann geöffnet worden, wenn in den Kammern der letzte Lebenshauch erloschen sei. Er habe besonders sorgfältig darauf geachtet, ob noch Stöhnen und Röcheln in den Kammern zu hören gewesen sei. Deshalb habe er es nicht nötig gehabt, Juden aus Transporten zu erschießen, da sie alle ordnungsgemäß in den Gaskammern getötet worden seien. Er müsse sich deshalb ganz entschieden gegen die Anschuldigung verwahren, er habe eine Mutter mit mindestens 2 Kindern am Feuerrost gegenüber dem großen Gashause erschossen.

Dass indessen trotz aller Beteuerungen des Angeklagten Münzberger bei den Vergasungen nicht immer so gründlich gearbeitet wurde, bestätigt der eidlich vernommene Zeuge Ros., der es als Leichenträger mehrfach erlebt hat, dass manche Opfer nur betäubt aus den Gaskammern herauskamen, dass sie sich dann auf der Trage aufrichteten und schließlich von SS-Männern an den Gaskammern, während des Transportes oder an der Grube beziehungsweise später an den Feuerrosten erschossen wurden. Der Zeuge Ros. hat auch mit eigenen Augen aus nächster Nähe gesehen, wie Münzberger eine Frau und mindestens 2 Kinder der Zeuge meint, es könnten auch 3 Kinder gewesen sein für die man keine Vergasung mehr durchführen wollte, am Feuerrost gegenüber dem großen Gashaus mit seiner Pistole erschoss und dass er deren Leichen sofort auf die brennenden Roste legen ließ.
Der Zeuge Ros. hat Münzberger richtig beschrieben, ihn sofort identifiziert und ihn auf einem ihm vorgelegten Foto wiedererkannt. Seine Zuverlässigkeit und besondere Glaubwürdigkeit ist bereits mehrfach ausführlich dargelegt worden. Dass seine Schilderung der Erschießung einer Mutter und zweier Kinder, die er als Leichenträger aus nächster Nähe am Feuerrost miterlebt hat, richtig ist, daran bestehen keine Zweifel. Allerdings meint der Zeuge, es könnten nicht nur zwei, sondern auch drei Kinder gewesen sein, die Münzberger erschossen habe. Zugunsten Münzbergers soll jedoch die geringere Anzahl von zwei getöteten Kindern zugrunde gelegt werden.

Soweit in der Hauptverhandlung noch weitere Erschießungen von Juden anlässlich der Massenvergasungen durch Münzberger erörtert worden sind (Beteiligung an der Erschießung von 200 Schülern, die keinen Platz mehr in den Gaskammern gefunden hatten, und Erschießung eines lebend aus der Gaskammer herausgekommenen jungen Mädchens) reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme zu eindeutigen Feststellungen nicht aus.

Der uneidlich vernommene Zeuge Gol., der Münzberger der Mitwirkung an der Erschießung von 200 Schülern, die keinen Platz in den Gaskammern mehr gefunden haben sollen, bezichtigt, ist, wie bereits hervorgehoben, nicht zuverlässig.
Der unvereidigt gebliebene Zeuge Ep., der die Tötung einer der Gaskammer lebendig entronnene junge Jüdin durch Münzberger bekundete, war bei seiner Aussage so sehr erregt, dass Zweifel an der objektiven Richtigkeit seiner Schilderung nicht zu überwinden waren.