Münzberger

Als Sühne für die sehr aktive Mitwirkung des Angeklagten Münzberger an der Massenvernichtung hält das Schwurgericht eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren für erforderlich.

Die Beweisaufnahme hat bei Münzberger im Gegensatz zu seinen Mitangeklagten Stadie und Suchomel nichts dafür ergeben, dass er sich auch nur in einem einzigen Falle gegenüber den Häftlingen, insbesondere den ihm unterstellten Leichenträgern milde oder Menschlich gezeigt hätte. Ihr schweres Schicksal war ihm völlig gleichgültig. Mitleid und Erbarmen mit den Arbeitsjuden des oberen Lagers kannte er nicht.
Hinzu kommt seine besonders bedeutsame und massive Mitwirkung bei den Massentötungen, wo er auch nicht davor zurückschreckte, eine Frau mit zwei Kindern, die in den Gaskammern keinen Platz mehr gefunden hatten, an einem Leichenrost eigenhändig zu erschießen. Selbst wenn man die durch 49 Absatz 2 StGB und durch den verschuldeten Verbotsirrtum gegebene Möglichkeit, die Strafe nach den Versuchsgrundsätzen doppelt zu mildern, berücksichtigt, kann angesichts der besonders aktiven Mitwirkung Münzbergers an der Massenvernichtung nur eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren seine schwere Schuld sühnen.
Eine geringere Strafe wäre nicht Schuld angemessen.

Münzberger ist somit wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300000 Personen mit zwölf Jahren Zuchthaus zu bestrafen.