Bei den von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfassten Exzesstaten, an denen die Angeklagten als Gehilfen mitgewirkt haben, kann man demnach im folgenden Fall von Befehlen im Sinne des 47 des Militärstrafgesetzbuches ausgehen.
bei Matthes im Falle C.IV.1. des Zweiten Teiles der Gründe (Mitwirkung an der Selektion von mindestens 5 fleckfieberkranken Häftlingen in der Baracke zur Erschiessung im Lazarett auf Befehl von Stangl).