Die Erschiessung von fünf Fleckfieberkranken im Lazarett
Auch die Erschiessung dieser fünf Fleckfieberkranken durch Miete im Lazarett erfolgte aus Rassenhass, also aus niedrigen Beweggründen, und aus Mordlust, so dass der Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt ist.
Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass Miete aufgrund seiner bereits mehrfach aufgezeigten inneren Einstellung zu den Vorgängen in Treblinka auch in diesem Falle als Täter und nicht nur als Gehilfe anzusehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Beteiligung Kttners an der Tötung dieser Schwerkranken rechtlich zu bewerten ist.
Möglicherweise ist Kttner in diesem Falle nur als Anstifter (48 StGB) und nicht als Mittäter dieser Aktion anzusehen, weil er sich weder um die Ausführung der Tat gekümmert, noch später von Miete Rechenschaft über sie verlangt hat.
Zudem brauchte ihm Miete noch nicht einmal nach der erfolgten Exekution eine Vollzugsmeldung zu erstatten. In jedem Falle ist Miete aber als Täter anzusehen, da er der Anregung Kttners, die Schwerkranken herauszusuchen und zu erschießen, nur allzu gern und bereitwillig nachgekommen ist, denn hierdurch bekam er erneut Gelegenheit dazu, seinen sadistischen Neigungen zu frönen.
Es handelt sich nicht nur um eine Tat, die fünf Opfer gefordert hat, sondern um fünf getrennte Einzeltaten, denn Miete musste sich im Krankenrevier jedes Mal von neuem darüber schlüssig werden, ob er einen der ihm gezeigten Schwerkranken zur Erschiessung ins Lazarett mitnehmen sollte oder nicht.
Auch im Lazarett musste er sich stets von neuem entscheiden, wenn er den Abzug seiner Pistole nach der Erschiessung des ersten Kranken erneut abdrückte, um das nächste Opfer durch Genickschuss zu töten.
Wenn nicht besondere Umstände eine andere Bewertung erfordern, so ist gerade jede Betätigung des Abzugs einer normalen Pistole als selbständige Handlung zu bewerten (vgl. Seite 9 des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 28.Mai 1963 - 1 StR 540/62 - unter Bezugnahme auf BGHSt. 16, 397).
Miete hat mithin in fünf einzelnen Fällen den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB als Täter verwirklicht.