Erschiessung eines Häftlings, der beim Leichentransport in die Lazarettgrube gerutscht war
Die eigenmächtige Erschiessung dieses in die brennende Leichengrube geratenen Häftlings geschah aus Rassenhass, also aus niedrigen Beweggründen, und aus Mordlust.
Dagegen kann man hier das Merkmal der Grausamkeit nicht annehmen, weil Miete den Häftling nicht etwa in die brennende Leichengrube gedrängt hat, um ihm dadurch besondere Schmerzen und Qualen zu bereiten. Er hat lediglich seine Befugnis, ohne Erlaubnis töten zu dürfen, bei dieser sich hier anbietenden Gelegenheit ausgenutzt.
Miete hat auch hier den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB verwirklicht.