Die Erschiessung des Starsze Lipchitz und eines anderen Häftlings im Anschluss an den sogenannten Sport im Lazarett
Dadurch, dass Miete sich an einem im Jahre 1943 von Franz und Kttner durchgeführten Sport beteiligte, dass er selbst auf die im Kreis um ihr Leben laufenden Häftlinge mit seiner Peitsche einschlug, um sie zur Schnelligkeit anzuspornen, dass er die von Franz aussortierten zwei Häftlinge, darunter den Lodzer Starsze Lipchitz, im Lazarett erschoss und dass er sowohl beim Sport selbst wie auch bei der Exekution seinen sadistischen Neigungen nachging, hat er auch hier den Tatbestand des aus Mordlust und grausam begangenen Mordes nach 211 StGB erfüllt, und zwar eines gemeinschaftlich begangenen Mordes, dessen Mittäter Franz, Kttner und Miete sind, weil alle drei gemeinsam von Anfang an entschlossen waren, diejenigen Häftlinge, welche den Sport nicht durchhielten, der Erschiessung im Lazarett zuzuführen.
Da die Beteiligung Mietes auf einem einzigen Tatentschluss beruht, handelt es sich bei ihm auch nur dann um eine Tat, wenn er die beiden aussortierten Häftlinge im Anschluss an den Sport im Lazarett erschoss.
Die eigentliche Entscheidung über Tod und Leben der beiden war bereits während des Sports gefallen. Ihre Erschiessung im Lazarett erfolgte nur in Ausführung dieses bereits vorher gefassten Entschlusses und erforderte keine neue Entscheidung Mietes.
Er ist hier wegen eines gemeinschaftlichen Mordes an zwei Personen gemäß den 211, 47, 73 StGB zur Rechenschaft zu ziehen.