Erschiessung eines von Barry gebissenen Häftlings im Lazarett
Zu den Tatbestandsmerkmalen der Mordlust und des Rassenhasses tritt bei der Tötung dieses Häftlings noch das der Grausamkeit hinzu.
Es zeugt nämlich von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung, wenn Franz seinen Barry auf den Häftling hetzte, wobei er in Kauf nahm und billigte, dass Barry diesen Mann auch am Unterleib, insbesondere am Geschlechtsteil, verletzte.
Verletzungen des Geschlechtsteils sind, wie aus dem Gutachten des Professor Dr. De. hervorgeht, besonders schmerzhaft.
Franz hat hier gleichfalls den Tatbestand des Mordes nach 211 StGB erfüllt.