Der Tod eines Mannes, der nicht in das obere Lager gehen wollte

Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, einen Häftling, der sich weigerte, zur Arbeit ins Totenlager zu gehen, zu Tode gepeitscht zu haben.
Der Zeuge Au. hat erklärt (vergleiche A.VII. 11. des Zweiten Teiles der Gründe), dass Franz nicht diesen Mann, der seinen Befehl, zum oberen Lager zu gehen, nicht ausführte, zu Tode gepeitscht habe, sondern einen anderen Mann, der neben dem Befehlsverweigerer gestanden habe. Ob der Mann, der den Befehl verweigerte, infolge dieses Zufalls, der die Peitsche des Angeklagten Franz auf einen anderen, unbeteiligten Häftling hinuntersausen ließ, am Leben geblieben oder dann von Franz bei einer anderen Gelegenheit getötet worden ist, daran vermochte sich der Zeuge Au. nicht mehr genau zu erinnern. In diesem Fall der Anklage ist Franz mithin nicht zu überführen.