Erhängung eines Häftlings im oberen Lager
An einem Tage Ende 1942 begleitete der Angeklagte Franz den Mitangeklagten Matthes, der Chef des Todeslagers war, nach dem Mittagessen vom unteren in das obere Lager. Im oberen Lager wollte er die Erhängung eines Häftlings veranlassen. Er ließ in aller Eile einen Galgen errichten und verlangte dann nach einem Strick. Da im oberen Lager ein solcher nicht zu finden war, schickte er Matthes persönlich ins untere Lager, wo Matthes einen Strick besorgen sollte. Als Matthes, der sich absichtlich länger als notwendig unten aufgehalten haben will, wieder nach oben kam, war der Häftling schon erhängt und tot.
Der Grund für diese Erhängung konnte nicht geklärt werden, wahrscheinlich handelte es sich um die Sühne für einen misslungenen Fluchtversuch.
Der Angeklagte bestreitet auch in diesem Falle jede Täterschaft. Er wird jedoch durch die konkreten Angaben des Mitangeklagten Matthes überführt. Dass im oberen Lager Ende 1942 ein Häftling gehängt worden ist, hat daneben auch der Mitangeklagte Münzberger bestätigt. Er hat hierzu gesagt, dass er bei der Erhängung nicht anwesend gewesen sei, da er wegen Nachtdienstes an diesem Nachmittag dienstfrei gehabt habe, dass er aber abends den Gehängten noch habe am Galgen hängen sehen. Dafür, dass Matthes und Münzberger den Angeklagten Franz etwa wider besseres Wissen dieser Tat beschuldigten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Sämtliche übrigen Angeklagten haben nämlich angegeben, dass es zwischen Matthes und Münzberger einerseits und Franz andererseits niemals zu besonderen Spannungen oder Auseinandersetzungen gekommen sei. Selbst der Angeklagte Franz hat irgendeine Erklärung dafür, wie Matthes und Münzberger zu ihrer ihn belastenden Aussage kommen, nicht geben können, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die Tat schlicht zu bestreiten.
Dass er sie begangen hat, davon ist das Schwurgericht durch die Angaben von Matthes und Münzberger überzeugt.