Tötung eines alten Juden
In der Zeit vom 22.September 1942 bis zum 6.Oktober 1942 war mit einem Transport ein Mann im Alter von 70 bis 75 Jahren angekommen, der nur langsam gehen konnte.
Franz sprach ihn sinngemäss wie folgt an:
Warum läufst Du nicht schneller? Mache Dir nichts daraus. Ich bringe Dich zum Lazarett. Der alte Mann dachte, er käme in ein richtiges Krankenhaus und bedankte sich bei Franz mit den Worten, Ich danke Ihnen, mein Herr. Daraufhin führte ihn Franz ins Lazarett, von wo der Mann nicht mehr zurückkehrte, da er dort entweder von Franz selbst oder auf Anordnung von Franz von einem im Lazarett diensttuenden SS-Mann erschossen wurde.
Der Angeklagte Franz leugnet diesen Vorfall. Er wird aber durch die präzise Bekundung des jetzt 39 Jahre alten Polsterers und Dekorateurs Zi., der in New York lebt, überführt. Zi. hielt sich vom 22.September 1942 an zwei Wochen lang im Lager auf. Dann konnte er zusammen mit 10 anderen Kameraden fliehen. Der Zeuge hat den Vorfall mit dem alten Mann aus nächster Nähe beobachtet. Obwohl er damals erst 16 Jahre alt und nur zwei Wochen im Lager war, hat er zahlreiche Einzelheiten über das Lagerleben geschildert, die von Zeugen aus anderen Teilen der Welt, mit denen Zi. keine Verbindung hat, bestätigt wurden. Insbesondere hat er Franz persönlich spontan wiedererkannt, daneben auch auf den ihm vorgelegten drei Fotos.
Der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass er die Erschießung im Lazarett selbst nicht gesehen hat. Das Schwurgericht ist jedoch davon überzeugt, dass der alte Mann im Lazarett entweder von Franz selbst oder auf seine Anordnung von einem anderen SS-Mann dort erschossen wurde, weil das Lazarett nach den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagten und aller in Treblinka inhaftiert gewesenen Zeugen dazu bestimmt war, alte und kranke Menschen, welche die zügige Abwicklung eines Transportes störten, durch Genickschuss zu liquidieren. Es spricht nichts dagegen, dass es diesem alten Mann hier anders ergangen ist.
Da der Zeuge Zi. seine Aussage ruhig und sachlich gemacht und sie überdies beschworen hat, hat das Gericht keine Bedenken, von ihrer Richtigkeit auszugehen.