Urteil L 1 R 195/07

Urteil L 1 R 195/07 des LSG Hamburg vom 30.04.2008
Keine Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" bei Beschäftigung im Ghetto
Wolanow unter Bewachung

S 15 RJ 1061/04 Landessozialgericht Hamburg L 1 R 195/07

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung sogenannter Ghetto- Beitragszeiten im Streit.

Die Klägerin ist die überlebende Ehefrau des am XX.XXXXXX 1923 in C. geborenen und am XX.XXXX 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika verstorbenen L. B ... Der Verstorbene war Jude und besaß die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika, in die er 1946 ausgewandert war. Als Verfolgter im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – Bundesentschädigungsgesetz – (BEG) war er anerkannt und hatte eine Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowie wegen Schadens an der Freiheit aufgrund Bescheiden des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Trier vom 18. September 1958 und vom 12. Dezember 1963 erhalten. Hierbei war unter anderem ein Aufenthalt im Ghetto Radom zugrunde gelegt worden. Über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten stellte der Verstorbene am 3. März 1997 "Antrag auf Altersrente" und bat um die erforderlichen Antragsformulare, reichte diese jedoch in der Folgezeit nicht ein. Unter dem 30. Juli 2002 regte der Prozessbevollmächtigte dann die Beiziehung der Entschädigungsakten, die Auswertung derselben durch die Beklagte und Mitteilung derjenigen rentenrechtlichen Zeiten an, welche nach Lage der Akten glaubhaft seien. Die Beklagte zog die Akte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg bei und teilte mit, dass sich hieraus ein Zeitraum des Aufenthaltes im Ghetto Radom vom 1. April 1941 bis zum 17. August 1942 ergebe. Gleichzeitig bat sie um Angabe der dort ausgeübten Tätigkeit, der Entlohnung hierfür und der Art der Vermittlung in diese Arbeit. Daraufhin ließ der Verstorbene mitteilen, er habe in einer Schreinerei gearbeitet und hierfür wöchentlich eine Entlohnung bekommen, deren genaue Höhe unbekannt sei. Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der Rente ab. Der Zeitraum vom 1. April 1941 bis zum 17. August 1942 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung anerkannt werden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Der Entschädigungsakte sei zu entnehmen, dass der Verstorbene unter Aufsicht nach Wolanow geführt wurde, um dort als Schreiner zu arbeiten. Bei dieser Sachlage sei es eher wahrscheinlich, dass das Arbeitsverhältnis zwangsweise zustande gekommen sei. Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2004 zurück. Die daraufhin fristgerecht erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 5. April 2007 abgewiesen. Es lägen keine Zeiten für eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, für die Beiträge als gezahlt gälten, vor, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss aufgenommen wurde. Zwar sei mit den Angaben im Entschädigungsverfahren davon auszugehen, dass der Verstorbene 1937 mit seinen Eltern nach Radom gekommen ist und bei Eröffnung des Ghettos in dieses eingewiesen wurde. Jedoch sei nicht glaubhaft, dass er aus eigenem Willensentschluss und unter Vermittlung des Judenrates dort zunächst für 5 Zloty am Tag für die Deutsche Wehrmacht gearbeitet hat und anschließend von der Hamburger Baufirma H. gegen Entgelt beschäftigt wurde, wie dies zuletzt im Klageverfahren angegeben worden sei. Denn dieses Vorbringen stimme mit den ersten im Klageverfahren gemachten Angaben nicht überein und stehe überdies im Widerspruch zu den Angaben im Entschädigungsverfahren. Auf das Urteil des Sozialgerichts (Blatt 61 ff. der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen. Es ist mit Zustellungsersuchen an das Deutsche Generalkonsulat in Miami (Florida), USA, vom 11. Mai 2007 an den verstorbenen Ehemann der Klägerin abgesandt worden. Jedoch ist ein Zustellungsnachweis wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des Ehemannes der Klägerin nicht zu den Akten gelangt. Mit am 15. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 27. September 2007 hat die Klägerin erklärt, dass sie den Rechtsstreit nach dem Tode ihres Ehemannes aufnehme. Sie beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2004 zu verurteilen, für ihren Ehemann bis zu dessen Tode Regelaltersrente zu gewähren und an sie als Ehefrau auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei nicht glaubhaft, dass der Verstorbene während des Zeitraumes von 04/41 – 08/42 eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss im Ghetto Radom aufgenommen habe. Der Glaubhaftmachung stünden die Angaben des Verstorbenen im Entschädigungsverfahren einerseits und die – zudem unterschiedlichen – Angaben im Verwaltungs- und erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 30. April 2008 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Berufung ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Zwar lässt sich die gemäß § 63 Abs. 1 SGG erforderliche förmliche Zustellung an den Verstorbenen oder die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin nicht nachweisen, so dass eine Frist für die Einlegung der Berufung zunächst nicht zu laufen begonnen hatte (§ 183 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO)). Die Klägerin ist aber jedenfalls in den Besitz der angefochtenen Entscheidung gelangt und damit der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 27. September 2007. Zu Gunsten der Klägerin geht aber das Gericht davon aus, dass ihr die Entscheidung erst unmittelbar vor Abfassung dieses Schreibens zugegangen ist. Die danach gemäß §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG zu berechnende Frist von drei Monaten hat die Klägerin mit ihrer Berufung jedenfalls eingehalten. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ehemann der Klägerin konnte die von ihm begehrte Rente nicht beanspruchen. Eine Nachzahlung an die Klägerin aus dieser Rente im Hinblick auf die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) der in Haushaltsgemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt habenden Ehefrau kommt deshalb ebenso wenig in Betracht wie ein Anspruch als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren rentenrechtlicher Zeiten (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf diese allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika reicht nach Art. 7 Abs. 2 USA- SVA i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II, S. 302) eine Mindestversicherungszeit nach deutschen Rechtsvorschriften von 18 Monaten aus. Hiernach hatte der Verstorbene keinen Rentenanspruch. Für ihn sind keine Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen. Er hat Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt und ist deshalb in der deutschen Rentenversicherung nicht versichert gewesen. Er mag Ersatzzeiten zurückgelegt haben. Nur mit Ersatzzeiten besteht jedoch kein Rentenanspruch, weil nach § 250 Abs. 1 SGB VI nur Versicherte rentenrechtliche Zeiten als Ersatzzeiten haben können. Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur derjenige, für den wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als entrichtet gilt. Hieran fehlt es. Dafür, dass Beiträge für die streitigen Zeiträume entrichtet wurden, finden sich im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Der Verstorbene hat aber auch keine Zeiten zurückgelegt, für die Beiträge im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als gezahlt gelten. Allerdings können nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074 (ZRBG)) Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise dann fingiert werden, wenn ein Verfolgter sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten hat, dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung aufgenommen hat und diese Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder in dieses eingegliedert war. Diese Voraussetzungen für die Fiktion einer Beitragsentrichtung müssen lediglich glaubhaft gemacht werden. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 ZRBG, wonach die Vorschriften des ZRBG die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Gesetz vom 22. Dezember 1970, BGBl. I, S. 1846 (WGSVG)) ergänzen. Sonach finden die Vorschriften der Glaubhaftmachung des WGSVG im Rahmen der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG unmittelbar Anwendung. Nach § 3 Abs. 2 WGSVG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist aber nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht, dass der Verstorbene so genannte Ghetto-Beitragszeiten zurückgelegt hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass er Verfolgter im Sinne des BEG gewesen ist. Die Verfolgteneigenschaft steht für den Senat aufgrund der Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Trier fest. Mit den Forschungsarbeiten des Karl-Ernst-Osthaus-Museums (www.keom.de/denkmal) steht auch fest, dass in Radom zum 1. März 1941 zwei Ghettos, nämlich ein größeres in Radom selbst und ein kleineres in dem Vorort Glinice errichtet wurden. Beide wurden im August 1942 liquidiert und die Insassen in das Vernichtungslager Treblinka deportiert. Diesen Angaben folgt der Senat. Mit ihnen und den Angaben des Verstorbenen zu den Verfolgungszeiten im Entschädigungsverfahren ist weiter glaubhaft, dass er sich seit Eröffnung des Ghettos dort zwangsweise im Sinne des § 43 Abs. 2 BEG, d.h. bei vollständiger und nachhaltiger Absonderung von der Umwelt im Sinne besonders intensiver und unter Strafdrohung erzwungener Beeinträchtigung der Freiheit (vgl. BSG 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 3 sowie juris) aufgehalten hat. Glaubhaft ist ferner, dass dieser Aufenthalt im August 1942 mit der Auflösung des Ghettos endete. Das Ghetto war auch in einem vom deutschen Reich besetzten Gebiet, nämlich im so genannten Generalgouvernement und dort im Distrikt Radom gelegen, welcher durch "Erlass des Führers und Reichskanzlers" vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I 2077) über die Überleitung der Verwaltung im Generalgouvernement zum 26. Oktober 1939 unter deutsche Zivilverwaltung gestellt wurde. Glaubhaft ist mit den Angaben des Verstorbenen im Entschädigungsverfahren auch, dass dieser in dem streitigen Zeitraum einer Beschäftigung, und zwar auf der Flak-Basis Wolanow, nachgegangen ist, während er sich im Ghetto aufhielt. Unschädlich für die Einordnung dieser Beschäftigung als Ghetto-Arbeit im Sinne von § 1 ZRBG dürfte auch sein, dass die Tätigkeit nicht im Ghetto selbst, sondern aus dem Ghetto heraus, nämlich in einem 11 km von diesem entfernten Ort, verrichtet wurde. Denn nach dem zu diesem Gesetz in den Abschlussberatungen im Deutschen Bundestag zutage getretenen Willen des Gesetzgebers sollten auch Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, vom ZRBG erfasst werden, wenn sie "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto" waren (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281). Ob ein solcher "Ausfluss einer Beschäftigung in einem Ghetto" in Gestalt der Tätigkeit auf der Flak-Basis hier vorlag, kann der Senat letztlich dahingestellt lassen. Denn es ist schon nicht glaubhaft, dass die beschriebene Tätigkeit aus freiem Willensentschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG aufgenommen wurde. Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass es sich um eine Beschäftigung aufgrund obrigkeitlichen Zwanges handelte. Das Merkmal des Zustandekommens aus eigenem Willensentschluss soll die zur Fiktion einer Beitragszeit führe

de Beschäftigung im Sinne des ZRBG von der Zwangsarbeit im Ghetto bzw. aus dem Ghetto heraus abgrenzen. Allerdings ist dieses Merkmal im ZRBG selbst nicht definiert. Hinweise zur Abgrenzung lassen sich aber der Zusammenschau mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl I 1263 – Zwangsarbeiter-Stiftungsgesetz) entnehmen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist unter anderem derjenige leistungsberechtigt, der in einem Ghetto inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde. Demgegenüber sollte das ZRBG denjenigen Ghetto-Insassen zur Anerkennung von Beitragszeiten verhelfen, die in der Zwangssituation des Ghettos einer entlohnten Beschäftigung nachgingen, um überleben zu können (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281). Insoweit sollten die Kriterien aufgegriffen werden, die in der Rechtsprechung vor Erlass des ZRBG zur Abgrenzung nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3) von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in den besetzten Gebieten entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung kann daher auch hier zur Abgrenzung herangezogen werden. Hiernach ist kennzeichnend für ein freies Beschäftigungsverhältnis, dass auf Seiten des Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen und auszutauschende Werte – Arbeitsleistung einerseits und das dafür zu zahlende Entgelt andererseits – einander gegenüber stehen, wobei vorbehaltlich eines gewissen Mindestumfanges der Entlohnung weder fehlende Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen noch unter den besonderen Umständen des Ghettoaufenthalts die Beschränkung des Beschäftigten in seiner Freizügigkeit der Annahme eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich entgegenstehen (BSG 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 – Ghetto Lodz). In gleichem Maße wie das Beschäftigungsverhältnis von hoheitlichem Zwang überlagert wird, nähert es sich der Zwangsarbeit an, so dass die Entscheidung zur Abgrenzung für jeden Einzelfall gesondert zu treffen ist (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3). Danach ist hier von einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nicht auszugehen. Wie der Verstorbene im Entschädigungsverfahren selbst erklärt hat, wurde er noch vor Einrichtung des Ghettos auf der Flak-Basis in Wolanow zwangsweise bei Konstruktionsarbeiten eingesetzt und dorthin jeweils unter Bewachung geführt. Diese Arbeit musste er nach Errichtung des Ghettos von dort aus fortsetzen. Belegt wird dies – jedenfalls hinsichtlich der Rahmendaten – wonach die Vorschriften des ZRBG die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Gesetz vom 22. Dezember 1970, BGBl. I, S. 1846 (WGSVG)) ergänzen. Sonach finden die Vorschriften der Glaubhaftmachung des WGSVG im Rahmen der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG unmittelbar Anwendung. Nach § 3 Abs. 2 WGSVG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist aber nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht, dass der Verstorbene so genannte Ghetto-Beitragszeiten zurückgelegt hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass er Verfolgter im Sinne des BEG gewesen ist. Die Verfolgteneigenschaft steht für den Senat aufgrund der Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Trier fest. Mit den Forschungsarbeiten des Karl-Ernst-Osthaus-Museums (www.keom.de/denkmal) steht auch fest, dass in Radom zum 1. März 1941 zwei Ghettos, nämlich ein größeres in Radom selbst und ein kleineres in dem Vorort Glinice errichtet wurden. Beide wurden im August 1942 liquidiert und die Insassen in das Vernichtungslager Treblinka deportiert. Diesen Angaben folgt der Senat. Mit ihnen und den Angaben des Verstorbenen zu den Verfolgungszeiten im Entschädigungsverfahren ist weiter glaubhaft, dass er sich seit Eröffnung des Ghettos dort zwangsweise im Sinne des § 43 Abs. 2 BEG, d.h. bei vollständiger und nachhaltiger Absonderung von der Umwelt im Sinne besonders intensiver und unter Strafdrohung erzwungener Beeinträchtigung der Freiheit (vgl. BSG 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 3 sowie juris) aufgehalten hat. Glaubhaft ist ferner, dass dieser Aufenthalt im August 1942 mit der Auflösung des Ghettos endete. Das Ghetto war auch in einem vom deutschen Reich besetzten Gebiet, nämlich im so genannten Generalgouvernement und dort im Distrikt Radom gelegen, welcher durch "Erlass des Führers und Reichskanzlers" vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I 2077) über die Überleitung der Verwaltung im Generalgouvernement zum 26. Oktober 1939 unter deutsche Zivilverwaltung gestellt wurde. Glaubhaft ist mit den Angaben des Verstorbenen im Entschädigungsverfahren auch, dass dieser in dem streitigen Zeitraum einer Beschäftigung, und zwar auf der Flak-Basis Wolanow, nachgegangen ist, während er sich im Ghetto aufhielt. Unschädlich für die Einordnung dieser Beschäftigung als Ghetto-Arbeit im Sinne von § 1 ZRBG dürfte auch sein, dass die Tätigkeit nicht im Ghetto selbst, sondern aus dem Ghetto heraus, nämlich in einem 11 km von diesem entfernten Ort, verrichtet wurde. Denn nach dem zu diesem Gesetz in den Abschlussberatungen im Deutschen Bundestag zutage getretenen Willen des Gesetzgebers sollten auch Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, vom ZRBG erfasst werden, wenn sie "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto" waren (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281). Ob ein solcher "Ausfluss einer Beschäftigung in einem Ghetto" in Gestalt der Tätigkeit auf der Flak-Basis hier vorlag, kann der Senat letztlich dahingestellt lassen. Denn es ist schon nicht glaubhaft, dass die beschriebene Tätigkeit aus freiem Willensentschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG aufgenommen wurde. Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass es sich um eine Beschäftigung aufgrund obrigkeitlichen Zwanges handelte. Das Merkmal des Zustandekommens aus eigenem Willensentschluss soll die zur Fiktion einer Beitragszeit führende Beschäftigung im Sinne des ZRBG von der Zwangsarbeit im Ghetto bzw. aus dem Ghetto heraus abgrenzen. Allerdings ist dieses Merkmal im ZRBG selbst nicht definiert. Hinweise zur Abgrenzung lassen sich aber der Zusammenschau mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl I 1263 – Zwangsarbeiter-Stiftungsgesetz) entnehmen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist unter anderem derjenige leistungsberechtigt, der in einem Ghetto inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde. Demgegenüber sollte das ZRBG denjenigen Ghetto-Insassen zur Anerkennung von Beitragszeiten verhelfen, die in der Zwangssituation des Ghettos einer entlohnten Beschäftigung nachgingen, um überleben zu können (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S. 23281). Insoweit sollten die Kriterien aufgegriffen werden, die in der Rechtsprechung vor Erlass des ZRBG zur Abgrenzung nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3) von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in den besetzten Gebieten entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung kann daher auch hier zur Abgrenzung herangezogen werden. Hiernach ist kennzeichnend für ein freies Beschäftigungsverhältnis, dass auf Seiten des Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen und auszutauschende Werte – Arbeitsleistung einerseits und das dafür zu zahlende Entgelt andererseits – einander gegenüber stehen, wobei vorbehaltlich eines gewissen Mindestumfanges der Entlohnung weder fehlende Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen noch unter den besonderen Umständen des Ghettoaufenthalts die Beschränkung des Beschäftigten in seiner Freizügigkeit der Annahme eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich entgegenstehen (BSG 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15 – Ghetto Lodz). In gleichem Maße wie das Beschäftigungsverhältnis von hoheitlichem Zwang überlagert wird, nähert es sich der Zwangsarbeit an, so dass die Entscheidung zur Abgrenzung für jeden Einzelfall gesondert zu treffen ist (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3). Danach ist hier von einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nicht auszugehen. Wie der Verstorbene im Entschädigungsverfahren selbst erklärt hat, wurde er noch vor Einrichtung des Ghettos auf der Flak-Basis in Wolanow zwangsweise bei Konstruktionsarbeiten eingesetzt und dorthin jeweils unter Bewachung geführt. Diese Arbeit musste er nach Errichtung des Ghettos von dort aus fortsetzen. Belegt wird dies – jedenfalls hinsichtlich der Rahmendaten – durch mehrere im Entschädigungsverfahren von dem Verstorbenen beigebrachte eidesstattliche Versicherungen sowohl seiner Person selbst, als auch anderer Personen sowie durch die Angaben in den verschiedenen ärztlichen Gutachten, die im Entschädigungsverfahren erstellt wurden. Bereits diese Angaben sprechen gegen eine Beschäftigungsaufnahme aus freiem Willensentschluss, sondern für Arbeit aufgrund allgemeinen obrigkeitlichen Zwanges, der nach der erwähnten Rechtsprechung die Einstufung als versicherungspflichtige Beschäftigung hindert. Der Blick auf die seinerzeitige Rechtslage bestätigt die Einstufung der Tätigkeit als einer unter Zwang aufgenommenen. So unterlagen nach § 1 der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26. Oktober 1939 (VOBlGGP 1939, Seite 6) die im Generalgouvernement ansässigen Juden dem "Arbeitszwang" und wurden zu diesem Zweck in "Zwangsarbeitertrupps" zusammengefasst, während Polen lediglich der Arbeitspflicht unterlagen. Nähere Bestimmungen für die Erfassung und Gestellung der Juden zur Zwangsarbeit enthielt der auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassene Dienstbefehl des Höheren SS und Polizeiführers vom 20. Januar 1940. Dieser richtete sich an die Judenräte und gab ihnen auf, alle männlichen Juden vom vollendeten 12. bis vollendeten 60. Lebensjahr auf Karteikarten zu erfassen und mit genau beschriebener persönlicher Ausrüstung und Verpflegung, die aus eigenen Mitteln zu beschaffen war, nach entsprechendem Aufruf an Sammelplätzen zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Regelungen ergibt sich in der Zusammenschau mit den von dem Kläger gemachten Angaben, dass dieser seine Tätigkeit gleich nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Erfüllung des Aufrufes zur Zwangsarbeit und damit in Erfüllung eines obrigkeitlichen Zwanges aufgenommen und nach Errichtung und Abschluss des Ghettos von dort fortgesetzt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erlass des Generalgouverneurs vom 4. Juli 1940 (Documenta Occupationis Band IV, Seite 568). Zwar heißt es dort, dass wegen des Arbeitskräftemangels versucht werden solle, "in geeigneten Fällen" den Versuch einer Beschäftigung von Juden in freien Arbeitsverhältnissen zu unternehmen. Jedoch kam dies nach dem Wortlaut des Erlasses nur bei denjenigen Juden in Betracht, die nicht bereits zur Zwangsarbeit aufgerufen waren. Insoweit heißt es dort nämlich weiter, dass die Beschäftigung der Juden weiterhin "grundsätzlich auf der Grundlage der Verordnung vom 26.10.1939 und der Durchführungsvorschrift vom 12.12.1939" erfolgen solle. Die Beschäftigung der Juden habe zum Ziel zum einen die bestmögliche Ausnutzung ihrer Arbeitskraft im Allgemeininteresse und zum anderen die Sicherung des eigenen und des Lebensunterhaltes der Familie. Sie könne sich demgemäß einerseits in der Form der Zwangsarbeit, welche eine Entlohnung nicht vorsehe, und andererseits bei den nicht zur Zwangsarbeit aufgerufenen Juden im freien Arbeitsverhältnis vollziehen, für die eine Tarifordnung zu schaffen sei. Letzteres war aber bei dem Verstorben nach eigenem Vorbringen nicht der Fall. Er kam nach seiner Einweisung ins Ghetto für ein solches freiwilliges Beschäftigungsverhältnis nicht in Frage, da er bereits zwangsweise zur Arbeit herangezogen worden war und weiterhin entsprechend verwendet wurde. Die von den Erklärungen im Entschädigungsverfahren abweichenden Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht, wonach ihm während des Aufenthaltes im Ghetto unterschiedliche Tätigkeiten vom Judenrat vermittelt worden seien und er auf unterschiedliche Weise entlohnt worden sei, geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Sie sind nicht glaubhaft, weil sie in unauflöslichem Widerspruch zu den Erstangaben im Entschädigungsverfahren stehen, auch in sich unauflöslich widersprüchlich und offenkundig von dem Bemühen getragen sind, das Vorbringen dem jeweiligen Verfahrensstadium anzupassen und so dem Rentenbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Dies hat das Sozialgericht in der angefochten Entscheidung umfänglich und zutreffend ausgeführt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.