Auschwitz, 19. September 1940

1. Auszug aus dem Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 15.9.40, Ziffer 203
Außerdienstliches Tragen von Schußwaffen
Ein bedauerlicher Unglücksfall gibt Veranlassung zu folgender Anordnung:
Den Mannschaften und Unterführern der Waffen-SS im Range bis zum Unterscharführer einschließlich, ist das außerdienstliche Tragen von Schußwaffen im Altreich und in Österreich verboten. Jeder Mißbrauch von Schußwaffen - insbesondere jedes Spielen mit Waffen - ist auch ohne Eintreten weiterer Folgen disziplinarisch zu ahnden.
Die Truppe ist hierüber in geeigneter Weise zu belehren.
Kdo. d. W.SS III.

Im Anschluß an diesen Auszug wird bemerkt, daß ich jeden ohne Ansehen des Dienstgrades und der Person strengstens bestrafen werde, der noch einmal ohne in Notwehr zu sein oder tätlich angegriffen zu werden mit Pistole oder Gewehr schießt.
In der Nacht vom 18. zum 19.9.40 war hier wieder eine Schießerei, die beinahe Menschenleben gekostet hätte.
Der Führer der Wachtruppe wie auch die einzelnen Abteilungsleiter haben die ihnen unterstellten Männer eingehend über diesen Punkt zu belehren. Sollte mir noch einmal ein Fall von leichtfertiger Schießerei gemeldet werden, bei dem SS-Angehörige des Lagers beteiligt sind, werde ich die Beteiligten strengstens zur Rechenschaft ziehen, und für alle übrigen Lagersperrc verhängen.

2. Instandsetzung von Häusern
Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, daß das eigenmächtige Entfernen von Öfen, Fußböden, Zäunen udgl. ohne Wissen der SS-Neubauleitung verboten ist. Diejenigen SS-Angehörigen des Lagers, für die die Zuweisung eines Hauses in Betracht kommt, haben, soweit dies noch nicht erfolgt ist, einen entsprechenden Antrag an die Kommandantur einzureichen.

Der Lagerkommandant des Konzentrationslagers Auschwitz
gez. Höß
SS-Hauptsturmführer