Auschwitz, 30. Juni 1942
1. Belobigung
Durch das umsichtige Verhalten des SS-Uscha. Johann Carstens, 3,/SS-T-Sturmbann, gelang es, einen geflohenen Häftling wiederzuergreifen. Ich spreche dem SS-Uscha. Carstens hierfür meine Anerkennung aus.
2. Tragen der Spiegel auf Mantelkragen
Mit sofortiger Wirkung entfällt auf Befehl RFSS bis auf Weiteres aus Rohstoffgründen das Tragen der Spiegel auf dem Mantelkragen. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist nicht nur die Neuanschaffung von Spiegeln für Mäntel verboten, sondern sind auch die im Gebrauch befindlichen Spiegel abzutrennen und anderweitig zu verwenden. Die Kompanien und Abteilungen melden den Vollzug der Durchführung dieses Befehls bis zum 6.7.42, 12.00 Uhr, an die Kommandantur.
3. Grußverhältnis zwischen Hitler-Jugend und Waffen-SS
Seitens der Hitlerjugend wird darüber Klage geführt, daß die Angehörigen der Waffen-SS auf das kameradschaftliche Grußverhältnis zur Hitlerjugend nicht genügend Rücksicht nehmen. Gerade der Umstand, daß ein großer Teil des Nachwuchses der Waffen-SS aus den Reihen der Hitlerjugend kommt, muß Veranlassung sein, daß den im Dienstrang höheren Angehörigen der Hitlerjugend der kameradschaftliche Gruß in einwandfreier Form erwiesen wird. Innerhalb der Kompanien ist über das Grußverhältnis und über die Rangabzeichen der Hitler-Jugend Unterricht abzuhalten.
4. Baden im Freien
Nachstehend wird eine Anordnung des SS-Führungshauptamt, Kommandoamt der Waffen-SS, betr. der Gefahren des Badens im Freien zur Kenntnisnahme und genauesten Beachtung bekanntgegeben:
SS-Führungshauptamt Berlin-Wilmersdorf, den 8. Juni 1942
Kdo. W-SS, Abt. Ja
Betr.: Gefahren des Badens im Freien.
Verteiler. B/III
Im Hinblick auf die herannahende heiße Jahreszeit besteht Veranlassung, auf die Gefahren des Badens im Freien hinzuweisen. Die Waffen-SS hat bisher in jedem Jahre durch Leichtsinn und Außerachtlassung der Aufsichtspflicht eine größere Zahl von Verlusten erlitten, die in der Mehrzahl der Fälle vermeidbar gewesen wären. Besondere Gefahren bestehen beim Baden in Flüssen und im Meer wegen der Strömung bezw. Brandung und Gezeitenwechsel. Das Einzelbaden in freien Gewässern ist zu verbieten. Ein verantwortlicher Aufsichtshabender ist bei dienstlichem Baden einzuteilen. Den örtlichen
Umständen entsprechend sind Sicherheitsbestimmungen zu erlassen.
a) Begrenzung des Badeplatzes für Nichtschwimmer und Freischwimmer unter Aussparung von Wassergebieten mit starker Strömung usw.,
b) Bereitstellung von Rettungsgeräten (Booten, Schlauchbooten, Rettungsringen, Leinen u. dergl.) und Rettungsschwimmern,
c) ständige Beobachtung des Badeplatzes und des angrenzenden Gebietes,
d) Anwesenheit eines Arztes oder SDG zur Anstellung von Wiederbelebungsübungen.
Der Chef des Stabes
F.d.R.: gez. Jüttner
SS-Gruppenführer und SS-Sturmbannführer Generalleutnant der Waffen-SS
5. Ausgabe von Fischen
Bei der Abgabe von Fischen aus der Molkerei bei Aufruf von Fischverkauf ist darauf zu achten, daß die Anlieferung der Fische jeweils zum Donnerstag Mittag erfolgt und die aufgerufenen Familien die Ware in der Zeit zwischen 15.00u. 19.00 Uhr Donnerstags abholen können. Vorherige Nachfrage ist zwecklos. Spätere Abholung ist nicht möglich. Am Donnerstag nicht abgeholte Fische sind für die aufgerufenen Zählkarten verfallen.
6. Vermeidung von Flurschäden
Ich verbiete nochmals ausdrücklich das Überschreiten, Überreiten und Überfahren von Äckern und Versuchsflächen. Auch beim Zutreiben von Vieh (Schlächterei) ist streng darauf zu achten, daß in den an den Weg angrenzenden Ackerflächen keinerlei Flurschaden entsteht. Insbesondere ist es aufs strengste verboten, die besonders gekennzeichneten Versuchsfelder im Gebiete der Gärtnerei Raisko und bei Babitz zu betreten, oder gar durch
eigenmächtiges Eingreifen in die dortigen Versuche die gesamte Züchtungsarbeit zu sabotieren.
7. Geschwindigkeitsbegrenzung
Da in den heißen Tagen die Staubentwicklung zu groß ist, als daß sie durch die vorhandenen Sprengwagen niedergehalten werden könnte, wird die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art innerhalb des Lagerbereiches einschl. der sogenannten Kasernenstraße auf 30 km/Std, festgesetzt.
8. Anhalten der Fahrzeuge an der Hauptwache und den Straßenkontrollposten
Es ist vorgekommen, daß trotz erlassener Befehle Kraftfahrzeuge sowohl an der Hauptwache, als auch an den Straßenkontrollposten nicht angehalten haben. Wiederum ist ein LKW, der mit 2 Unterführern besetzt war, trotz Aufforderung des Postens, ohne anzuhalten durchgefahren. Es wird hiermit der Befehl erneuert, daß sämtliche ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Pferdefahrzeuge usw., an der Hauptwache und an den Straßenkontrollposten zwecks Vorzeigung der Fahrpapiere bezw. Angabe des Fahrzieles anzuhalten haben. Sollte es erneut übersehen werden, daß irgendein Fahrzeug auf Aufforderung des Postens anhält, so hat der Posten den Befehl, auf das Fahrzeug sofort zu schießen. Posten, die in solchen Fällen von ihrer Schußwaffe keinen Gebrauch machen, werde ich strengstens bestrafen.
9. Abstellung von Fahrrädern
Trotz wiederholter Anordnungen werden Fahrräder immer noch vor dem Kommandantur Gebäude abgestellt, obwohl der Fahrradständer sich gleich neben dem Gebäude befindet. Ab sofort werden sämtliche derartige Fahrräder, ob Dienst- oder Privaträder eingezogen und nicht mehr herausgegeben.
10. Beförderungen und Ernennungen
Der Kommandantur sind bis zum 20.7.42 Vorschläge für Beförderungen und Ernennungen einzureichen.
11. Anträge auf Ostbewerbung
Nachstehend wird eine Anordnung des SS-FHA zur Kenntnisnahme und Beachtung bekanntgegeben.
SS-Führungshauptamt Berlin, den 23.6.1942
Kdo.d. W-SS / Ilb 3 Kaiserallee 188
Bern: Anträge auf Ostbewerbung.
Vorg.: - o -
Angl.: - o -
Verteiler. A III.
Von verschiedenen Einheiten der Waffen-SS gehen immer wieder Anforderungen auf Lieferung von Ostbewerbungsfragebogen ein. Das Kommandoamt der Waffen-SS weist darauf hin, daß nach einer Mitteilung des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums, Berlin-Halensee, Kurfürstendamm 140, Kriegsteilnehmer sich während des Krieges nicht für den Osten bewerben dürfen, daß aber nach dem Kriege eine genügende Anzahl von Objekten den Kriegsteilnehmern zur Verfügung stehen werden. Bewerber sind auf diese Anordnung hinzuweisen.
i.A. gez.: Unterschrift
SS-Standartenführer
12. Schließung der Kantinenbetriebe
Ab sofort sind sämtliche Führer- und Unterführerheime, sowie Kantinenbetriebe, einschließlich Haus 7, um 22.00 Uhr zu schließen. Ausnahmen hiervon bilden ausschließlich Truppenbetreuungsveranstaltungen. An solchen Abenden ergehen besondere Anordnungen des Kommandanten. Haus der Waffen-SS schließt um 23.00 Uhr. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf hingewiesen, daß das außerdienstliche Betreten des Unterführerheimes durch Mannschaften (einschließlich Kantinenangehörige) streng verboten ist.
13. Gefunden - verloren
Folgende Gegenstände wurden gefunden:
Ein Geldbetrag vor dem Reviergebäude,
Lebensmittelmarken mit Geldbetrag,
ein Geldbetrag im Kommandantur-Gebäude,
1 Freundschaftsring in der Baracke 1 d.Kdtr.-Unterkunft,
1 Zeitplan,
ein Geldbetrag beim Arbeitskommando KL Birkenau (Bauleitung)
1 Nagelschere.
Die Verlierer können diese Gegenstände auf der Kommandantur in Empfang nehmen.
Rdschr.
Es wurden verloren:
1 goldener Siegelring mit dem Monogramm H.S.,
1 metallene Brille auf dem Wege von der Schlosserei zum Bauhof,
1 Brieftasche Inhalt: 50 Zloty, ca. 25,00 RM, einige Photos, 1 Notizbuch,
1 Brief.
Bei Auffindung sind diese Gegenstände auf der Kommandantur abzugeben.
Die Armbinde für Zivilarbeiter Nr. 1558 ging verloren und wird hiermit für ungültig erklärt.
gez. Höß
SS-Sturmbannführer und Kommandant
F.d.R.:
a.B. Mulka
SS-Obersturmführer u. Adjutant