Auschwitz, 6. Juni 1940

1. Trinkwasser
Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß das Wasser aus sämtlichen Brunnen und Wasserleitungen nicht getrunken werden darf. Der Führer der Wachkompanie hat dies wiederholt zum Gegenstand der Nachbelehrung zu machen.
2. Arbeitszeit auf den Dienststellen
Bis auf Widerruf werden für die Dienststellen im KL Auschwitz nachstehende Arbeitszeiten festgesetzt:
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Sonnabend von 7.00 Uhr - 13.00 Uhr
Die Arbeitszeit im Schutzhaftlager richtet sich nach dem Ausrücken der Häftlinge und wird vom Führer des Schutzhaftlagers im Einvernehmen mit dem Lagerkommandanten jeweils festgesetzt.
3. Postanschrift im KL Auschwitz
Die genaue Anschrift lautet:
Konzentrationslager Auschwitz-Oswiecim
Ost-Oberschlesien Postamt 2
Um eine rasche Ausgabe der Post an die SS-Männer durchführen zu können, sind die Angehörigen der SS-Männer entsprechend] zu verständigen, außer der Anschrift unbedingt anzugeben, ob es sich um einen Angehörigen der Kommandantur oder der Wachkompanie handelt; z.B.:
SS-Mann Josef Meier
Konz.-Lager Auschwitz-Oswiecim
Ost-Oberschlesien Postamt 2
1. Kompanie
Die Ausgangspost ist täglich um 8.00 Uhr und um 15.00 Uhr von den Abteilungen sowie der 1 . Kompanie durch den U.v.D., im Kommandanturdienstzimmer geschlossen abzugeben.
4. Durchgabe von Funksprüchen
Funksprüche dürfen erst durchgegeben werden, wenn sie mir zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
5. Einführung des Streifendienstes
Mit sofortiger Wirkung wird ein Streifendienst eingeführt, der die Aufgabe hat, Wirtschaftskontrollen durchzuführen. Der Taggang der Streife, die aus einem Unterführer und 2 Männern besteht, wird von mir täglich befohlen. Anzug: Dienstanzug, umgeschnallt, Stahlhelm, Unterführer mit Pistole, Männer mit Gewehr. Da die Wachkompanie Unterführer zur Zeit in genügender Anzahl noch nicht zur Verfügung hat, werden diese von der Kommandantur abgestellt. Den Anordnungen des Streifendienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Urlaubsüberschreitungen, Zusammenstöße mit Angehörigen der Wehrmacht oder anderer Gliederungen sowie sonstige Vorkommnisse, die durch den Streifendienst festgestellt werden, sind mir am nächsten Tag bis 08.00 Uhr schriftlich zu melden.

6. Urlaubseintragung in das SS-SoIdbuch
Jeder Urlaub über 5 Tage Dauer muß in das Soldbuch eingetragen sein. Vollzugsmeldung der 1. Kompanie am 10.6.1940.
7. Kommandierungen
Mit sofortiger Wirkung werden von der 1. Kompanie zur Kommandantur des KL Auschwitz zur Dienstleistung in der Verwaltung kommandiert:
SS-Rttf. Busch, Huben geb. 2.7.1914 (Unterkunftsverw.)
SS-Anw. Voss, Richard geb. 10.9.1907 (Verpflegungsabt.)
SS-Anw. Manger, Herben geb. 12.12.04 (Verpflegungsabt.)
Die Kommandierten bleiben verwaltungsmäßig weiter bei der Kompanie.
8. Wirtschaftsverbot
Ich untersage allen unter meinem Befehl stehenden SS-Führern, Unterführern und Männer den Besuch sämtlicher Wirtschaften in Auschwitz außer dem »Deutschen Haus“ am Bahnhofsplatz.
9. Urlaubs- und Ausgangsregelung
Mit sofortiger Wirkung wird für die Beurlaubung der 1 . Kompanie folgende Änderung angeordnet:
Die wachdienstfreien Männer der Kompanie können täglich bis 23.00 Uhr Ausgangserlaubnis bekommen. Die Männer haben zu diesem Zwecke Erlaubnisscheine bis spätestens 09.00 Uhr beim Stabsscharführer der Kompanie einzureichen. Der Stabsscharführer überprüft die Urlaubsscheine auf ihre Richtigkeit und legt sie dem Kompanieführer zur Unterschrift vor. Nach vollzogener Unterschrift sind die Erlaubnisscheine in das Urlaubsbuch einzutragen. Dieses wird durch eine Ordonnanz auf die Wachstube gebracht. Die Erlaubnisscheine dürfen erst nach Dienstschluß ausgegeben werden. Jeder Angehörige der Kompanie hat sich beim Verlassen des Lagers unter Vorzeigen des Erlaubnisscheines auf der Wache ab- und bei Rückkehr in das Lager auf der Wache
anzumelden. Unterläßt ein SS-Angehöriger Anmeldung bei Rückkehr in das Lager, wird angenommen, daß er die ihm zustehende Erlaubniszeit überschritten hat. Für die einwandfreie Durchführung sowie richtige Kontrolle ist der U.v.D. verantwortlich. Bis zum Eintreffen der bereits bestellten Erlaubnisscheine hat die Kompanie provisorische Erlaubnisscheine auszustellen. Das Urlaubsbuch ist zusammen mit dem Urlaubsbuch des Kommandanturstabes und den nach laufenden Nummern geordneten Er- laubnisscheinen täglich um 09.00 Uhr dem Adjutanten vorzulegen. Bei Urlaubsfahrten außerhalb Auschwitz ist mindestens 2 Tage zuvor ein kurz begründetes Urlaubsgesuch mit Urlaubsschein über die Kompanie bei der Kommandantur vorzulegen. Urlaubsscheine werden in Zukunft nur von mir und in meiner Abwesenheit von meinem Vertreter unterschrieben. Diese Bestimmungen gelten auch für Samstag- und Sonntagsurlaub.
Für den Kommandanturstab wird Ausgangserlaubnis gesondert geregelt. Will ein Angehöriger des Kommandanturstabes außerhalb des Standortes Auschwitz fahren, so hat er ebenfalls rechtzeitig einen Urlaubsschein einzureichen. Für sämtliche Unterführer und Männer gelten in Bezug auf Ab- und Anmeldung beim Verlassen und Betreten des Lagers die für die Kompanie bestehenden Vorschriften. Urlaubsüberschreitungen sind mir durch den Führer vom Dienst mit der täglichen Morgenmeldung um 08.00 Uhr zu melden.
10. Dienstreisen
fährt der SS-Oberscharfjührer
Maximilian Schönmehl SS-Nr. 98 434, Kommandanturstab KL Au. zur Abholung eines Geländewagens nach Berlin-Oranienburg.
Abfahrt am 6.6.1940, 13.00 Uhr. Gleichzeitig ist der Personalkraftwagen SS-16337 an die Inspektion zurück zu überführen. Die Rückfahrt aus Oranienburg hat sofort nach Empfang des Wagens zu erfolgen. Tage- und Übernachtungsgelder sind von der Verwaltung vorschüssig zu zahlen. Schönmehl ist außerdem noch mit Reisemarken zu versehen.
Der Lagerkommandant des
Konzentrationslagers Auschwitz
gez. Höß
SS-Hauptsturmführer

F.d.R.
Kramer
SS-Obersturmführer und Adjutant