SS-Obersturmführer
* 03.07.1910 in Liesing (Wien)
† 1986
verfügte über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung.
1936
militärische Ausbildung als SS-Mann bei der Österreichischen Legion in Deutschland
1938
nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen (Anschluss) Rückkehr nach Liesing
1938 - 1939
Tätigkeit beim Arbeitsamt Liesing
1939
in der Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Wien tätig.
bis 1940 in der Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Prag tätig.
1940
Versetzung zum Eichmannreferat des RSHA nach Berlin
(ab Januar 1942 Sachgebietsmitarbeiter Zensor für die jüdische Häftlingspost, und Leiter eines Arbeitskommandos von etwa 30 Juden die Instandhaltungsarbeiten in den Gebäuden durchführten, diese lebten überwiegend in Mischehen und waren deshalb vorläufig von Deportationen ausgenommen).
März 1944 - Februar 1945
Lagerkommandant Ghetto Theresienstadt, Außenlager Wulkow (Neuhardenberg), Kommando Zossen
März 1945
Leiter eines Arbeitskommandos mit 61 Häftlingen in Schnarchenreuth bei Hof
16.10.1947
am 16. Oktober 1947 von der United Nations War Crimes Commission auf die Liste „A“ der Kriegsverbrecher mit Nr. 6.633 gesetzt
1985
Ein Dokumentarfilmer spürte Stuschka 1985 in Wien auf, wo dieser in ärmlichen Verhältnissen lebte.
01.04.1986
am Friedhof der Feuerhalle Simmering beigesetzt.
Gerichtsverfahren nach 1945
LG Wien Vg Vr 6995/46
STUSCHKA Franz (geb. 1910), Elektrotechniker
Tatort: KZ Theresienstadt (Außenlager Wulkow-Zossen,
Außenlager Schnarchenreuth/Deutschland)
Funktion: SS-Lagerführer
Tatvorwürfe: Misshandlung von Häftlingen, Ermordung eines Häftlings mit einem Pistolenschuss, Beteiligung an der Ermordung von 20 Juden im Außenlager Wulkow-Zossen.
Tatzeit: Februar 1944 bis Februar 1945
Angeklagt gem. § 3/1, 3/2, 3/3, 4 KVG; §§ 58, 134, 135/4
StG; §§ 10, 11 VG
Verurteilt gem. §§ 3/2, 4 KVG; § 11 VG; § 58 StG
Urteil:
17.12.1949: 7 Jahre (Freispruch vom Vorwurf, der Angeklagte habe eine Person durch Pistolenschuss getötet, aufgrund „unglaubwürdiger Aussagen“ jüdischer Zeugen; außerdem sah es das Volksgericht als nicht gesichert an, dass „das Lager Theresienstadt tatsächlich ein KZ gewesen
war“: Wulkow-Zossen bzw. Schnarchenreuth wären jedenfalls keine selbstständigen Lager gewesen, sondern nur Baustellen; Leiter von KZ-Nebenlagern und Außenstellen könnten aber keinesfalls unter die Gesetzesstelle des § 3/3 KVG subsumiert werden; darüber hinaus stand
der Angeklagte seitens seiner Vorgesetzten unter einem erheblichen Druck).
Gegen Franz Stuschka und andere österreichische Angehörige des RSHA wurde in den 1960er Jahren am LG Wien unter 27c Vr 8953/66 ein Verfahren eingeleitet, am 17.12.1969 aber wieder eingestellt.
LG Wien Vg 1 Vr 8881/46
LG Wien 27c Vr 8953/66