Bezeichnung: Frühes Konzentrationslager

Gebiet
Bayern, Regierungsbezirk Oberbayern, Landkreis Dachau

Gebiet heute

Eröffnung
22.03.1933

Schließung

Unterstellung

Häftlinge

Geschlecht
Männer

Einsatz der Häftlinge bei

Art der Arbeit

Lagerausstattung

Ausstattung der Insassen

Lageralltag

Bemerkungen
Das Dachaulied


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Lagerordnung für das Gefangenenlager

Kommandantur 01.10.1933

Disziplinar- u. Strafordnung für das Gefangenenlager

§1
Mit drei Tagen strengem Arrest wird bestraft:

1. Wer nach dem Weckruf nicht sofort die Schlafstelle verlässt oder das Bett oder die Stube nicht in Ordnung bringt.

§2
Mit fünf Tagen strengem Arrest wird bestraft:

1.Wer bei Vernehmungen und Verhör wissentlich die Unwahrheit sagt.

2.Wer in dem Lager ohne Berechtigung Zivilkleider trägt.

§3
Mit fünf Tagen strengem Arrest und mehrwöchentlicher Strafarbeit wird bestraft:

1. Wer einem Zählappell oder einem Appell zur Arbeitseinteilung ohne Grund oder Genehmigung seines Stationsführers fernbleibt.

2. Wer sich ohne Grund zum Arzt meldet oder nach erfolgter Krankmeldung nicht unverzüglich den Arzt aufsucht, ferner, wer ohne Wissen des Stationsführers sich zum Arzt oder Zahnarzt meldet oder das Revier aufsucht.

§4
Mit 8 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

1. Wer zum Zwecke der Beschwerden Unterschriften sammelt.

2. Wer einen falschen Rapport, eine wesentlich falsche Meldung oder eine unbegründete Beschwerde erstattet oder vorbringt.

3. Wer mehr als 2 Briefe oder 2 Postkarten im Monat schreibt oder zur Erlangung dieses Zweckes unter falschen Namen schreibt.

4. Wer als Stubenältester Gefangenen anderer Stationen oder Stuben den Aufenthalt innerhalb einer Belegschaft gestattet.

5. Wer sich unbefugt in einem fremden Saal, auch innerhalb der eigenen Station, aufhält.

6. Wer sich nicht in die allgemeine Stationsordnung fügt, johlt, schreit oder sich ungebührlich benimmt.

7. Wer als Stubenältester innerhalb seines Ordnungsbereiches Ungeziefer (Wanzen, Läuse, Filzläuse usw.) aufkommen lässt: wird dieser Zustand bewusst herbeigeführt oder auf andere Stationsäle übertragen, dann kommt Sabotage in Betracht.

8. Wer mit einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit behaftet ist und bei der Einlieferung keine Anzeige erstattet.

9. Wer erhaltene Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke vorsätzlich beschädigt, nicht reinigt und in Ordnung hält; außerdem wird er zum Schadenersatz herangezogen.

10. Wer als Beauftragter bei der Essenausgabe Mitgefangene bevorzugt oder politisch andersgesinnte Gefangene benachteiligt.

§5
Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit mehrwöchentlicher Strafarbeit wird bestraft:

1. Wer sich vor der Arbeit drückt oder zur Zwecke des Nichtstuns körperliche Gebrechen vorschützt oder Krankheiten.

2. Wer ohne Befehl eine Arbeitsstätte oder Werkstat verlässt, vorzeitig einrückt, seine Abmeldung beim aufsichtsführenden SS-Mann unterlässt, sich beim Verlassen bei einem Mitgefangenen abmeldet.

§6
Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe wird bestraft:

1. wer einem SS-Angehörigen gegenüber abfällige oder spöttische Bemerkungen macht, die vorgeschriebene Ehrenbezeugung absichtlich unterlässt, oder durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich dem Zwange der Zucht und Ordnung nicht fügen will,

2. wer als Gefangenen-Feldwebel, als Gefangenen-Korporalschaftsführer oder als Vorarbeiter die Befugnisse als Ordnungsmann überschreitet, sich die Rechte eines Vorgesetzten anderen Gefangenen gegenüber anmaßt, gleichgesinnten Gefangenen Vorteile in der Arbeit oder auf andere Weise verschafft, politisch anders gesinnte Mitgefangene schikaniert, falsche Meldungen über sie erstattet, oder sonstwie benachteiligt.

§7
Mit 14 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

1. Wer eigenmächtig ohne Befehl des Kompanieführers die für ihn bestimmte Unterkunft mit einer anderen vertauscht, oder Mitgefangene dazu anstiftet oder verleitet,

2. wer auslaufenden Wäschepaketen verbotene oder im Lager hergestellte Gegenstände beifügt, darin versteckt, oder in Wäschestücken usw. einnäht,

3. wer Baracken, Unterkünfte, oder andere Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen Eingänge betritt oder verlässt, durch Fenster oder vorhandene Öffnungen kriecht,

4. wer in den Unterkünften, Aborten und an feuergefährlichen Orten raucht, oder feuergefährliche Gegenstände an solchen Orten aufbewahrt oder niederlegt. Ist infolge Außerachtlassung dieses Verbots ein Brand entstanden, dann wird Sabotage angenommen.

§8
Mit 14 Tagen strengem Arrest und mit 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe werden bestraft:

1. Wer das Gefangenenlager ohne Begleitperson verlässt oder betritt, wer unbefugt sich einer ausmarschierenden Arbeitskolonne anschließt,

2. wer in Briefen oder sonstigen Mitteilungen abfällige Bemerkungen über nationalsozialistische Führer, über Staat und Regierung, Behörden und Einrichtungen zum Ausdruck bringt, marxistische oder liberalistische Führer oder Novemberparteien verherrlicht, Vorgänge im Konzentrationslager mitteilt,

3. wer verbotene Gegenstände, Werkzeuge, Hieb- und Stoßwaffen in seiner Unterkunft oder in Strohsäcken aufbewahrt.

§9
Mit 21 Tagen strengem Arrest wird bestraft:

Wer staatseigene Gegenstände, gleich welcher Art, vom vorgeschriebenen Ort nach einem anderen verschleppt, vorsätzlich beschädigt, zerstört, verschleudert, umarbeitet, oder zu einem anderen als vorgeschriebenen Zweck verwendet; abgesehen von der Strafe haftet nach Umständen der Einzelne oder die gesamte Gefangenenkompanie für den entstandenen Schaden.

§10
Mit 42 Tagen strengem Arrest oder dauernder Verwahrung in Einzelhaft wird bestraft:

1. Wer Geldbeträge im Lager ansammelt, verbotene Bestrebungen in- oder außerhalb des Lagers finanziert, oder Mitgefangene durch Geld gefügig macht, oder zum Schweigen verpflichtet,

2. wer Geldbeträge, die aus verbotenen Sammlungen der roten Hilfe stammen, sich schicken lässt, oder an Mitgefangene verteilt,

3. wer Geistlichen Mitteilungen macht, welche außerhalb des Rahmens der Seelsorge liegen, Briefe oder Mitteilungen zur Weitergabe zusteckt, den Geistlichen zu verbotenen Zwecken zu gewinnen sucht,

4. die Symbole des nationalsozialistischen Staates oder die Träger derselben verächtlich macht, beschimpft, oder auf andere Weise missachtet.

§11
Wer im Lager, an der Arbeitsstelle, in den Unterkünften, in Küchen und Werkstätten, Aborten und Ruheplätzen zum Zwecke der Aufwiegelung politisiert, aufreizende Reden hält, sich mit anderen zu diesem Zwecke zusammenfindet, Cliquen bildet, oder umhertreibt, wahre oder unwahre Nachrichten zum Zwecke der gegnerischen Greuelpropaganda über das Konzentrationslager oder dessen Einrichtungen sammelt, empfängt, vergräbt, weiter erzählt an fremde Besucher oder an andere weitergibt, mittels Kassiber oder auf andere Weise aus dem Lager hinausschmuggelt, Entlassenen oder Überstellten schriftlich oder mündlich mitgibt, in Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen versteckt, mittels Steine usw. über die Lagermauer wirft, oder Geheimschriften anfertigt, ferner wer zum Zwecke der Aufwiegelung auf Barackendächer und Bäume steigt, durch Lichtsignale oder auf andere Weise Zeichen gibt oder nach außen Verbindung sucht, oder wer andere zur Flucht oder zu einem Verbrechen verleitet, hierzu Ratschläge erteilt oder durch andere Mittel unterstützt, wird kraft revolutionären Rechts als Aufwiegler gehängt!

§12
Wer einen Posten oder SS-Mann tätlich angreift, den Gehorsam oder an der Arbeitsstelle die Arbeit verweigert, andere zum Zwecke der Meuterei zu den gleichen Taten auffordert oder verleitet, als Meuterer eine Marschkolonne oder eine Arbeitsstätte verlässt, andere dazu auffordert, während des Marsches oder der Arbeit johlt, schreit, hetzt oder Ansprachen hält, wird als Meuterer auf der Stelle erschossen oder nachträglich gehängt.

§13
Wer vorsätzlich im Lager, in den Unterkünften, Werkstätten, Arbeitsstätten, in Küchen, Magazinen usw. einen Brand, eine Explosion, einen Wasser- oder einen sonstigen Sachschaden herbeiführt, ferner wer am Drahthindernis, an einer Starkstromleitung in einer Schaltstation, an Fernsprech- oder Wasserleitungen, an der Lagermauer oder sonstigen Sicherheitseinrichtungen, an Heizungs- oder Kesselanlagen, an Maschinen oder Kraftfahrzeugen Handlungen vornimmt, die dem gegebenen Auftrag nicht entsprechen, wird wegen Sabotage mit dem Tode bestraft. Geschah die Handlung aus Fahrlässigkeit, dann wird der Schuldige in Einzelhaft verwahrt. In Zweifelsfällen wird jedoch Sabotage angenommen.

§14
Wer einem SS-Mann oder Posten Geschenke anbietet, ihn mit Geschenken, Geld oder anderen Mitteln zu gewinnen sucht, Handlungen zum Zwecke der Zersetzung der SS-Truppe vornimmt, in Gegenwart eines Postens oder SS-Mannes politische Gespräche anknüpft, den Marxismus bezw. eine andere Novemberpartei oder deren Führer verherrlicht, abfällige Bemerkungen über die SS, SA, den nationalsozialistischen Staat, seinen Führer und seine Einrichtungen macht, oder sich sonst widerspenstig zeigt, ferner wer im Lager verbotene Gegenstände zur Zwecke des Kassiberschmuggels oder zu Angriffszwecken herstellt oder an andere weitergibt, wird wegen Gemeingefährlichkeit dauernd in Einzelhaft verwahrt. Eine Entlassung für solche Personen kommt nicht in Frage.

§15
Wer sich wiederholt von der Arbeit drückt, trotz vorhergehender Verwarnung den Appellen zur Arbeitseinteilung oder den Zählappellen fernbleibt, sich dauernd ohne Grund zu Arzt oder Zahnarzt meldet, körperliche Leiden oder Gebrechen vorschützt nicht ausrückt, dauernd faul und träge sich benimmt, beanstandet wurde, anstößige Briefe schreibt, Mitgefangene bestiehlt, schlägt, wegen ihrer Gesinnung schikaniert, verspottet oder lächerlich macht, wird wegen Unverbesserlichkeit mit dauernder Strafarbeit, mit Arrest, mit Strafexerzieren oder mit Prügel bestraft.

§16
Wer nach Eintritt des Zapfenstreichs sich außerhalb seiner Unterkunft bewegt, mit anderen einen Haufen bildet, auf die Aufforderung eines SS-Mannes nicht sofort auseinandergeht, nach Eintritt des Alarms nicht sofort seine Unterkunft aufsucht oder während der Dauer des Alarms die Station verlässt oder die Fenster öffnet, wird vom nächststehenden SS-Mann oder Posten beschossen.

§17
Wer verboten Gegenstände (Werkzeuge, Messer, Feilen, usw.) mit sich führt oder unbefugt Zivilkleidung trägt, kann wegen Fluchtverdachts in Einzelhaft verwahrt werden.


§18
Wer als Stubenältester, als Vorarbeiter oder als Gefangener von dem Vorhaben oder Verdacht eine Aufwiegelung, Meuterei, Sabotage oder sonstigen strafbaren Handlung Kenntnis erhält, wird, falls er seine Kenntnisse nicht sofort zur Meldung bringt, als Täter bestraft. Der Anzeigende wird wegen Erstattung einer falschen Meldung nicht zur Verantwortung gezogen, wenn er durch besondere Umstände getäuscht worden ist.

§19
Arrest wird in einer Zelle, bei hartem Lager, bei Wasser und Brot vollstreckt. Jeden 4. Tag erhält der Häftling warmes Essen. Strafarbeit umfasst harte körperliche oder besonders schmutzige Arbeit, die unter besonderer Aufsicht durchgeführt wird. Als Nebenstrafen kommen in Betracht: Strafexerzieren, Prügelstrafe, Postsperre, Kostentzug, hartes Lager, Pfahlbinden, Verweis und Verwarnungen. Sämtliche Strafen werden aktlich vermerkt. Arrest und Strafarbeit verlängern die Schutzhaft um mindestens 8 Wochen; eine verhängte Nebenstrafe verlängert die Schutzhaft um mindestens 4 Wochen. In Einzelhaft verwahrte Häftlinge kommen in absehbarer Zeit nicht zur Entlassung.

Der Kommandant des Konzentrationslagers

gez. Eicke SS-Oberführer.