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Zwangsarbeiten werden nicht von §12 WGSVG erfasst. Zwangsarbeiten sind unfreiwillige Arbeitsleistungen, die i.d.R. unentgeltlich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses erbracht worden sind (z.B. Arbeiten auf der Grundlage der VO über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26.10.1939 und der hierzu erlassenen 2. DVO vom 12.12.1939). Zeiten einer KZ-Haft sind Zeiten der Freiheitsentziehung und werden von § 12 WGSVG auch dann nicht erfasst, wenn der Inhaftierte zu Arbeiten innerhalb oder außerhalb des Konzentrationslagers herangezogen wurde. Nichtversicherungspflichtige Zwangsarbeit liegt selbst dann vor, wenn die Betriebe, denen jüdische Häftlinge z.B. durch den "Sonderbeauftragten des Reichsführers SS für den fremdvölkischen Arbeitseinsatz (sog. Organisation Schmelt)" oder den örtlichen SS- und Polizeiführer zugewiesen wurden, an diese Stellen bestimmte Geldbeträge abführen mußten; hierin ist keine Entlohnung an den Häftling zu sehen, da sie ihm nicht selbst zugute kam (ISRV:RE:4 RJ 379/73). Entsprechendes gilt für die jüdischen Arbeitskräfte, die in geschlossenen Zwangsarbeitslagern kaserniert waren. Sofern es sich bei der Arbeit in einem Ghetto um unentgeltliche Zwangsarbeit gehandelt hat, wird diese ebenfalls nicht nach § 12 WGSVG berücksichtigt (ISRV:RE:1 RA 95/78). Zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer Zwangsarbeit in einem Ghetto siehe R3.2.
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