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Seit dem 1. Juli 1942 war das Mutterschutzgesetz erheblich verbessert worden. Der Einsatz von immer mehr Frauen in der Industrie, insbesondere den Rüstungsbetrieben, machte es notwendig, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Frauen und zur Steigerung der Geburtenzahlen verbesserte Schutzbestimmungen zu erlassen. Der Schutz der berufstätigen Mutter wurde zu einer kriegswichtigen Aufgabe erklärt. Damit wurde nur scheinbar die Ideologie, die Frau gehöre an Heim und Herd, aufgegeben, denn das geänderte Mutterschutzgesetz sollte als Kriegsgesetz nur eine Übergangslösung sein. Nach dem Krieg sollte es auf die nicht berufstätigen Mütter ausgedehnt werden, um so durch den Ausbau der sozialen Leistungen für Mütter gerade die Frauenerwerbstätigkeit wieder einzuschränken: Das letzte Ziel aber ist, die durch den Krieg ausgeweitete Frauenarbeit zu beseitigen, um die Frau und Mutter ganz der Familie wiederzugeben. Während der Kriegszeit ist jedoch der Schutz der zahlreichen Frauen vordringlich, die die Arbeitsplätze der zur Wehrmacht einberufenen Männer ausfüllen und damit unmittelbaren Anteil an der Sicherung des Sieges haben.
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Im Mittelpunkt des geänderten Mutterschutzgesetzes standen Maßnahmen, um Frühgeburten zu verhindern und die Säuglingssterblichkeit zu senken. Da die bevölkerungspolitischen Auswirkungen des gegenwärtigen Krieges es notwendig machten die Geburtenzahl möglichst hochzuhalten und jeden Geburtenausfall zu verhüten wurden die Mutterschutzbestimmungen auch auf landwirtschaftliche Arbeiterinnen und Heimarbeiterinnen ausgedehnt. Das neue Mutterschutzgesetz enthielt erweiterte Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter (Verbot von Akkordarbeit) schweren bzw. gesundheitsschädlichen Arbeiten, Mehr- und Sonntagsarbeit). Die Schutzfrist nach der Niederkunft wurde für stillende Mütter auf acht Wochen, nach Frühgeburten auf zwölf Wochen verlängert und Wochengeld für die gesamte Dauer der Schutzfrist (auch bis zu sechs Wochen vor der Geburt) gezahlt, unabhängig davon, ob die Wartezeit der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erfüllt war. Um die Stilltätigkeit zu fördern, wurde das Stillgeld verdoppelt und die Stillpausen verlängert. Ergänzt wurden diese und andere Maßnahmen durch einen umfassenden Kündigungsschutz, der auch ermöglichte, daß der Gesundheitsschutz möglichst frühzeitig einsetzte die Frauen mußten keine Entlassung befürchten, wenn sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilten.
Nicht berücksichtigt waren im neuen Mutterschutzgesetz Gedanken einer rassischen und erbbiologischen Auslese. Diese sollten beim späteren Ausbau des Gesetzes Berücksichtigung finden. Eine rassische Auslese war allerdings bereits dadurch erreicht, daß das Mutterschutzgesetz nur für Frauen galt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder deutsche Volkszugehörige waren. Frauen aus bestimmten Ländern wie Italien, Bulgarien, Spanien, Norwegen, den Niederlanden u.a. wurden 1943 in den Mutterschutz einbezogen. Doch ein Viertel aller erwerbstätigen Frauen, die polnischen und sowjetischen Zwangsarbeiterinnen, waren vom Mutterschutz ausgeschlossen. Offiziell galt für sie der sogenannte Mindestschutz, der zwei Wochen vor der Entbindung und sechs Wochen danach umfaßte. Zu beachten ist, daß bei Frauen unter Mindestschutz auch Heimarbeit statthaft ist. Für solche Arbeit ist zu sorgen, auch wenn die Frauen in besonderen Lagern zusammengezogen sind. Nach der Entbindung wurden die polnischen und sowjetischen Arbeiterinnen baldmöglichst der Arbeit wieder zugeführt.
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