Euthanasie

Betroffene Personengruppe

Die vier Opfer - (Haupt)Gruppen

1. Menschen, deren Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
2. Menschen, die sich länger als fünf Jahre in einer Anstalt befanden.
3. Menschen, die gerichtlich in eine Anstalt eingewiesen wurden.
4. Menschen, die nicht deutschen oder artverwandten Blutes waren, was sich im Regelfall auf Menschen jüdischer Religionszugehörigkeit bezog. Schon bei der Euthanasie Aktion hatten es die Nationalsozialisten vor allem auf Juden abgesehen

angeborenem Schwachsinn

Schizophrenie

manisch-depressive Menschen

erblicher Epilepsie

erblichem Veitstanz

erblicher Blindheit

erblicher Taubheit

schwerer körperlicher Missbildung.

Dazu gerechnet werden Menschen, die schwerem Alkoholismus verfallen sind, und homosexuelle Männer

Kinder und neugeborene

Zentrales Dokument war ein Runderlass des Reichsministers des Innern vom 18. August 1939 Az.: IVb 3088/39 – 1079 Mi, der mit dem Vermerk Streng vertraulich! den Kreis der Betroffenen und die Art und Weise ihrer Erfassung festlegte. Danach wurden Ärzte und Hebammen sowie Entbindungsanstalten, geburtshilfliche Abteilungen und Kinderkrankenhäuser, soweit dort ein leitender Arzt nicht vorhanden oder an der Meldung verhindert war, verpflichtet formblattmäßige Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt zu machen,

falls das neugeborene Kind verdächtig ist mit folgenden schweren angeborenen Leiden behaftet zu sein:

1. Idiotie sowie Mongolismus (besonders Fälle, die mit Blindheit und Taubheit verbunden sind)
2. Mikrocephalie
3. Hydrocephalus, schweren bzw. fortschreitenden Grades
4. Mißbildungen jeder Art, besonders Fehlen von Gliedmaßen, schwere Spaltbildungen des Kopfes und der Wirbelsäule usw.,
5. Lähmungen einschließlich Littlescher Erkrankung


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