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Bezeichnung: Außenlager des Konzentrationslagers Flossenbürg (Goehle-Werk)
Gebiet Sachsen, Direktionsbezirk Dresden, Kreisfreie Stadt Dresden
Gebiet heute
Eröffnung 09.10.1944
Schließung Am 14.04.1945 Evakuierung der letzten Häftlinge nach Pirna und Königstein
Unterstellung
Häftlinge Zuerst 200, später 700 Häftlinge Russinnen, Polinnen, Deutsche und Französinnen sowie einzelne Frauen aus Italien, Jugoslawien, Luxemburg Tschechoslowakei April 1945: 684 weibliche Häftlinge
Geschlecht Frauen
Bewachung 40 Aufseherinnen. Verschiedentlich wird Margarethe de Hueber als Oberaufseherin genannt, sie war bis zur Auflösung 1943 Aufseherin im Lager für Zwangsarbeiter Goehle-Werke in Pieschen. Charlotte Hanakam (1944-April 1945), Gertrud Becker (Oktober 1944 -?), Dora Lange und Gertrud Weniger sind ebenfalls in den Lagern zeitweise eingesetzt gewesen. Den Zeiss-Ikon AG, Werken Goehle können vier Außenlager des KZ Flossenbürg zwischen 1939-1945 zugeordnet werden, so dass die Wachmannschaften zeitweise die Lager wechselten.
Einsatz der Häftlinge bei Zeiss-Ikon AG, Werk Goehle
Art der Arbeit Herstellung von Bombenzündern
Lagerausstattung Die Frauen sind im Goehle-Werk (Riesaer Straße) untergebracht
Ausstattung der Insassen
Lageralltag
Bemerkungen An der Einrichtung der 3 Außenlager war der SS-Obersturmführer und Kriminal-Kommissar Leiter des Referats IV 4 (vorher II B) der Staatspolizeistelle Dresden der Gestapo Henry Schmidt maßgeblich beteiligt. Die Umstände und das Wirken des Henry Schmidt sind in den Unterlagen des Prozesses BG Dresden vom 28.09.1987, Bs 17/87 nachzulesen.
zwei Todesfälle im November 1944. Im Januar 1945 wird eine Frau ins Hauptlager Flossenbürg überstellt und ermordet.
Das Außenlager Riesaer Straße wird oft mit dem Zwangsarbeiterlager Goehle-Werk, Großenhainer Straße 101/Ecke Heidestraße verwechselt, es waren aber zwei grundverschiedene, allein vom Zeitraum her.
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Kriminalkommissar der Geheimen Staatspolizei und SS-Obersturmführer Henry Schmidt, geboren am 2.Oktober 1912 in Chemnitz, wohnhaft: 7400 Altenburg, seit dem 9.April 1986 in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
hat der 1.Strafsenat des Bezirksgerichts Dresden in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 15., 16., 17., 18., 21., 22., 23. und 28.September 1987 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen mehrfach begangener Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel 6, Buchstabe c, des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg vom 8.8.1945 in Verbindung mit Artikel 8 und 91 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, §91 Absatz 2 Strafgesetzbuch, §1 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung und der UNO-Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Nazi- und Kriegsverbrechen vom 26.11.1968 zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem Angeklagten werden die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt.
Die Auslagen des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Rechtskräftig durch Urteil des OG vom 22.12.1987, 1 OSB 8/87, Lfd.Nr.1003b
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